Hallo Ahmad,
…keine Ursache.
Gesetzliche Bestimmungen, die genaue Maßangaben enthalten, sind in Bezug auf die Maße eindeutig und damit nicht „dehnbar“ oder auslegungsfähig.
Ich hatte bereits versucht, „Kielerin“ in meiner Antwort vom 29.04.2012 deutlich zu machen, dass man nach meiner Erinnerung ursprünglich Staffelgeschosse gegenüber Geschossen unter geneigten Dächern nicht benachteiligen wollte und Regelungen eingeführt hatte, bei denen –sehr vereinfacht gesagt– ein Staffelgeschoss noch „unter“ ein Satteldach „passen“ würde. Vergleichen Sie dazu einfach einmal die Halbsätze 1 und 2 des § 6 Absatz 7 Satz 1 LBO miteinander: Während im Halbsatz 1 von „ihrer Grundfläche“ die Rede ist, spricht Halbsatz 2 von „der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses“.
Schleswig-Holstein hat dann später die Erleichterung eingeführt, dass (nur – aber auch -) mindestens eine Außenwand einen (Mindest-)Rücksprung machen muss (siehe ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2557/0/?SID=6ca5bd03d47db1cff6e7f7583b960432 ). Durch diese Maßnahme wurde die ursprüngliche Regelung schon erheblich erweitert.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee