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Thema: Nichtvollgeschoß

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.03.2013 16:21:20 Titel: Nichtvollgeschoß
Sehr geehrter Herr Bebensee,
obwohl ich alle Beiträge über Staffelgeschosse gelesen habe, konnte ich keine eindeutige Antwort auf meine Frage finden. Auch nach telefonischer Anfrage bei zwei Bauprüfern habe ich zwei unterschiedliche Antworten bekommen.

Meine Frage lautet ganz Konkret:
Ist ein Obergescho0ß (DG) mit der Geschoßhöhe > 2,30m über der gesamten Fläche, und Bruttogrundfläche < 3/4 des darunterliegenden Geschosses (EG) ein Vollgeschoß, wenn alle Wände gleichmäßig weniger als 2/3 der Wandhöhe zurückgesetzt sind?

Anderes formuliert: Muss ein Dachgeschoß, dessen Flächenreduzierung (2,300) durch die Versetzung der Umfassungswände zustande gekommen ist, auch die Vorrausetzung des Staffelgeschosses hinsichtlich der 2/3 der Wandhöhe erfüllen, damit nicht als Vollgeschoß berechnet wird?

Einfacher Beispiel: quadratische Toskanavilla auf einem Grundstück mit eingeschossiger Bauweise nach B-Plan.

MfG
Ahmad
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 Verfasst am: 26.03.2013 08:11:24 Titel: Re: Nichtvollgeschoß
Hallo Ahmad,

das von Ihnen beschriebene Geschoss ist gar k e i n Staffelgeschoss, weil es die Voraussetzung des § 2 Absatz 6 Satz 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nicht erfüllt.

Danach muss das Geschoss gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um m i n d e s t e n s zwei Drittel seiner Wandhöhe zurücktreten.

In Ihrem Falle sind alle Wände weniger als zwei Drittel der Wandhöhe zurückgesetzt.

Das Geschoss erfüllt aber die Anforderungen des § 6 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 LBO und ist damit ein Vollgeschoss.

Hier noch einmal ein Link zu den bisherigen Ausführungen im Stormarnforum zum Staffelgeschoss:
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=d38456c42d974aa8aea8318cf21d21c6

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 26.03.2013 09:36:55 Titel: Re: Nichtvollgeschoß
Sehr geehrter Herr Bebensee, vilene Dank für die schnelle Beantwortung.
Ein Zusammenhang mit § 6 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 LBO konnte ich nicht feststellen!
Da haben Sie vollkommen Recht, das ist kein Staffelgeschoß, aber ist das nicht durch die Flächenreduzierung (3/4) ein Dachgeschoß oder (Nichtvollgeschoß) da der Begriff Dachgeschoß in LBO nicht mehr vorhanden ist?
Warum kann ich diesen Fall nicht mit einem klassischen Dachgeschoß vergleichen, das durch ein Satteldach mit einem herkömmlichen Kniestock 0,75-1,00 als Verlängerung der Außenwände im EG entstanden ist?
Es wird auch nicht verlangt, daß Drempel, oder eine Giebelwand um 2/3 zurückzuspringen?!
MfG
Ahmad
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 Verfasst am: 26.03.2013 11:12:36 Titel: Re: Nichtvollgeschoß
Hallo Ahmad,

…keine Ursache.

Gesetzliche Bestimmungen, die genaue Maßangaben enthalten, sind in Bezug auf die Maße eindeutig und damit nicht „dehnbar“ oder auslegungsfähig.

Ich hatte bereits versucht, „Kielerin“ in meiner Antwort vom 29.04.2012 deutlich zu machen, dass man nach meiner Erinnerung ursprünglich Staffelgeschosse gegenüber Geschossen unter geneigten Dächern nicht benachteiligen wollte und Regelungen eingeführt hatte, bei denen –sehr vereinfacht gesagt– ein Staffelgeschoss noch „unter“ ein Satteldach „passen“ würde. Vergleichen Sie dazu einfach einmal die Halbsätze 1 und 2 des § 6 Absatz 7 Satz 1 LBO miteinander: Während im Halbsatz 1 von „ihrer Grundfläche“ die Rede ist, spricht Halbsatz 2 von „der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses“.

Schleswig-Holstein hat dann später die Erleichterung eingeführt, dass (nur – aber auch -) mindestens eine Außenwand einen (Mindest-)Rücksprung machen muss (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2557/0/?SID=6ca5bd03d47db1cff6e7f7583b960432 ). Durch diese Maßnahme wurde die ursprüngliche Regelung schon erheblich erweitert.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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