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Thema: Aufschüttungen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.03.2013 15:22:30 Titel: Aufschüttungen
Auch von mir ein herzliches Dankeschön an dieses sehr informative Forum...!

Sind Aufschüttungen entlang einer Grundstücksgrenze erlaubt,
wenn dafür Sorge getragen wird, dass z.B. das Oberflächenwasser oder
das Aufschüttmaterial nicht auf das Nachbargrundstück gelangt?
Wie hoch darf diese Aufschüttung/ Geländesprung sein?

Gruss Lars
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 Verfasst am: 19.03.2013 12:13:51 Titel: Re: Aufschüttungen
Hallo Lars,

Aufschüttungen verändern die natürliche Geländeoberfläche, die wichtiger Bezugspunkt für zahlreiche – auch sicherheits- und nachbarrelevante – Faktoren ist, die für die Zulässigkeit von (baulichen) Anlagen von Bedeutung sind (siehe dazu -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=101 ).

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die beiden folgenden Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.12.2007 – 3 M 174/07 -
(-> http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE080007290&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ) und vom 16.05.2007 – 3 L 243/03 –
(-> http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE070005142&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ) verweisen.

Ihre Frage lässt sich daher aus dem Blickwinkel des öffentlichen Baurechts nicht pauschal beantworten.

Selbstständige (d. h. nicht notwendigerweise mit einem Bauvorhaben verbundene) Aufschüttungen oder Abgrabungen sind in Schleswig-Holstein bauaufsichtlich verfahrensfrei, wenn sie nicht größer als 1.000 m² sind und wenn die zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO). Sie müssen aber gleichwohl das materielle öffentliche Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans.
Wird die m²- bzw. m³-Grenze überschritten, ist im Regelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Landesnaturschutzgesetz).

Erhöhungen des Bodens und Beseitigung von Niederschlagswasser sind im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (= Privatrecht) geregelt (vgl. §§ 25 und 26 unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 19.03.2013 um 12:14:17 von Jens Bebensee.
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