Hallo Lars,
Aufschüttungen verändern die natürliche Geländeoberfläche, die wichtiger Bezugspunkt für zahlreiche – auch sicherheits- und nachbarrelevante – Faktoren ist, die für die Zulässigkeit von (baulichen) Anlagen von Bedeutung sind (siehe dazu ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=101 ).
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die beiden folgenden Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.12.2007 – 3 M 174/07 -
(->
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=JURE080007290&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ) und vom 16.05.2007 – 3 L 243/03 –
(->
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE070005142&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ) verweisen.
Ihre Frage lässt sich daher aus dem Blickwinkel des öffentlichen Baurechts nicht pauschal beantworten.
Selbstständige (d. h. nicht notwendigerweise mit einem Bauvorhaben verbundene) Aufschüttungen oder Abgrabungen sind in Schleswig-Holstein bauaufsichtlich verfahrensfrei, wenn sie nicht größer als 1.000 m² sind und wenn die zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO). Sie müssen aber gleichwohl das materielle öffentliche Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans.
Wird die m²- bzw. m³-Grenze überschritten, ist im Regelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Landesnaturschutzgesetz).
Erhöhungen des Bodens und Beseitigung von Niederschlagswasser sind im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (= Privatrecht) geregelt (vgl. §§ 25 und 26 unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 19.03.2013 um 12:14:17 von Jens Bebensee.