Hallo Herold,
willkommen im Forum.
Zu Ihren Fragen kann ich folgende Stellungnahme abgeben:
1.)
Sie sollten alle Unterlagen anfordern, die Sie bekommen können. Auch beim Fahrzeugkauf schaut man sich ja gerne die Reparaturrechungen und das Wartungsbuch des Verkäufers an...
2.)
Das kann ich Ihnen trotz Ihrer umfänglichen Schilderungen nicht genau beantworten – im Zweifel ja, insbesondere wenn Sie in die Statik eingreifen oder eine (andere) als die genehmigte (?) Nutuzung aufnehmen.
3.)
Ja!
Das Positive an (ehemaligen) Mühlen ist die begünstigende Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die selbst bei „aufgegebenen“ Gebäuden greift (siehe ->
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html ).
4.)
Richten Sie über die Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheidsantrag für das, was Sie vorhaben (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ). Eine positive Antwort ist ein „vorweggenommener Teil“ einer Baugenehmigung und schafft Rechtssicherheit.
Die Garage könnte Probleme bereiten (vgl. BVerwG, Urt. v, 12.03.1998 – 4 C 10/97 - unter ->
http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee