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Thema: Verfahrensfreiheit von Garagen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 07.03.2013 11:03:41 Titel: Verfahrensfreiheit von Garagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten im Außenbereich im Zuge geplanter Umbaumaßnahmen auch Carports errichten. Es sollen zwei Wohneinheiten entstehen, und ich habe gehört, daß man hierbei bis zu vier Carports bauen darf. Mir ist nicht klar, ob es nach § 63 Abs.1 Nr. 1.b) LandesbauO S-H eine größenmäßige Beschränkung für die Fläche gibt.

In der Vorschrift werden einerseits \\\"notwendige Garagen nach § 6 Abs.7 Satz!\\\" und \\\"notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 ...\\\" genannt.
Bezieht sich der Verweis auf § 6 Abs 7 Satz 2 auf Garagen, die den Abstand zur Grundstücksgrenze unterschreiten, oder bedeutet die Formulierung \\\"in den Abmessungen des § 6 Abs.7 Satz 2\\\", daß alle Garagen nur eine Gesamtlänge (und -Breite) von 9 m haben dürfen, auch wenn sie genügend Abstand zur Grundstücksgrenze haben?

Für Ihre Beantwortung danke ich schon im Voraus.

MfG A. Jeschonnek

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 Verfasst am: 13.03.2013 16:18:44 Titel: Re: Verfahrensfreiheit von Garagen
Hallo Frau Jeschonnek,

an anderer Stelle in diesem Forum habe ich mich zu dem Thema bereits wie folgt geäußert:

Zitat>>
„…ein (Bau)Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für verfahrensfreie Anlagen.

In Ihrem Falle ist zu klären, ob die im Außenbereich geplante Garage für vier Fahrzeuge
a) bauplanungsrechtlichen,
b) bauordnungsrechtlichen und
c) sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht.

zu a) Bauplanungsrecht

Die Garage erfüllt zweifelsfrei den Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html und -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=40 ), so dass ihre Zulässigkeit an den Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) zu messen ist.

Dabei bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt, d.h. sie sind (ebenfalls) zu beachten (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB).

Als sonstiges – nicht im Außenbereich privilegiertes – Vorhaben wird die Garage aller Voraussicht nach öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB).

Hier dürfte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – greifen, das ich im Internet hier gefunden habe:
-> http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO

Die Garage widerspricht also aller Voraussicht nach schon bauplanungsrechtlichen Vorschriften, so dass man die Punkte b) und c) eigentlich gar nicht mehr zu prüfen bräuchte.

Der Vollständigkeit halber will ich dennoch ein paar Worte dazu verlieren:


zu b) Bauordnungsrecht

Wenn man sich den Stellplatzerlass anschaut, wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich bei der Garage für vier Fahrzeuge um eine „notwendige“ Garage im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 der zurzeit gültigen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) handelt.

Nach Abschnitt 3.1 des Stellplatzerlasses (siehe unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvsh-2130.18-0001&psml=bsshoprod.psml&max=true ) dienen als Anhalt für die Ermittlung u.a. der Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen die Richtzahlen der Anlage zum Stellplatzerlass. Nach Nr. 1.2 der Richtzahlentabelle sind für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen lediglich 0,7 bis 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge veranschlagt.


Demzufolge fällt die von Ihnen geplante (nicht notwendige) Garage nicht unter die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO, sondern ist baugenehmigungspflichtig.

Die Baugenehmigung würde voraussichtlich am entgegen stehenden Bauplanungsrecht scheitern (siehe a).


Die Unterschiede zwischen notwendigen Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO und notwendigen Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs.7 Satz 2 LBO (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 6 Abs.7 LBO) habe ich in diesem Forum bereits an anderer Stelle aufgezeigt und erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich deshalb auf meinen Beitrag vom 20.06.2010 an Jörg verweisen (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=b6bd883e2971d7351f62410818b5bb6a )…“
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 Verfasst am: 07.04.2013 10:04:25 Titel: Re: Verfahrensfreiheit von Garagen
Nach Nr. 1.2 der Richtzahlentabelle sind für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen lediglich 0,7 bis 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge veranschlagt.
.
Frage : Wer hat sich diese Zahlen "ausgedacht" und wann gelten die für wen ???????
.
Sagen wir es mal so :
Ehepaar, berufstätig, zwei KFZ fahrende Kinder zur Arbeit = 4. PKW, einen Holzanhänger, einen Wohnwagen.
"Tatort" : Aussenbereich.
Und nun ????????????????

mfG
Gerhard
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 Verfasst am: 04.05.2013 15:33:23 Titel: Re: Verfahrensfreiheit von Garagen
Hallo Herr Stahl,

die von Ihnen angesprochenen Richtzahlen stammen aus dem Stellplatzerlass, den das Innenministerium Schleswig-Holstein am 16.08.1995 herausgegeben hat und der zuletzt am 17.07.2000 geändert worden ist.

Der Erlass konkretisierte die gesetzlichen Anforderungen des § 55 LBO 1994 (siehe S. 342 ff. unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9412.pdf ), der mit der LBO 2000 geringfügig geändert worden ist (siehe S. 426 unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9917.pdf ) und der mit kleinen Änderungen zu § 50 LBO 2009/2011 wurde (siehe S. 105 f. -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).


Die Richtzahlen sollen keine Probleme bereiten, sondern helfen, die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen zu erfassen. § 50 LBO (vgl. insbesondere Absatz 1 Satz 1) wird durch den Erlass praktisch „mit Leben gefüllt“.

Holzanhänger und Wohnwagen sind keine „Kraftfahrzeuge“ und werden deshalb nicht von § 50 LBO und dem Stellplatzerlass erfasst.

Ihr Problem wird ohnehin nicht der bauordnungsrechtliche Erlass sein, sondern die bauplanungsrechtliche Regelung des § 35 BauGB.

Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich in diesem Zusammenhang auf meine Antwort vom 13.03.2013 an Frau Jeschonnek verweisen (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2690/0/?SID=f2f4b1e2ee02c2304ee5ae3dbe24336b ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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