Hallo Obelix,
willkommen in der Runde.
Eigentlich ist ja der Kreis Steinburg der richtige Ansprechpartner für Ihre Fragen…
Nach meiner – hier also nicht unbedingt maßgeblichen - Einschätzung geht es in Ihrem Fall voraussichtlich in erster Linie nicht um die Frage, WER Baumaßnahmen an den Anlagen durchführen darf, sondern OB die Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, baurechtlich zulässig sind.
Der Anlage 3 der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 können Sie die „Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung“ von Gebäuden entnehmen (siehe S. 44 unter ->
http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/93748/publicationFile/65510/wertermittlungsrichtlinien-sachwertrichtlinie.pdf ).
Keine Zweifel habe ich nach Ihren Schilderungen, dass das 1908 erbaute Wohnhaus weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
Der Kuhstall dürfte keinen Bestandsschutz mehr genießen, weil die privilegierte Nutzung „…schon lange nicht mehr vom Eigentümer betrieben…“ wird und die Ersetzung der beiden Wände ohnehin derart in die Statik eingreifen werden, dass eine Nachrechung erforderlich sein wird (anders gesagt: es entstünde ein Neubau).
Für den nachweislich vor 1936 errichteten, 12 m x 10 m große Geräteschuppen aus Holz mit einer Höhe von unter 4 m gilt bei den Maßnahmen, die geplant sind, im Prinzip das Gleiche.
Für den nachweislich ebenfalls vor 1936 errichteten Schweinestall müsste man Belege haben, dass und wie lange er privilegiert genutzt worden ist.
Sie sollten Ihre Fragen zunächst in einem Bauberatungsgespräch erörtern und dann ggf. einen Vorbescheidsantrag stellen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Ein Landwirt, der seinen gesamten Betrieb verpachtet (also Hofstelle und landwirtschaftliche Nutzflächen) betreibt ein Gewerbe. Der Pächter des Gesamtbetriebes führt einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 201 BauGB.
Ein Landwirt, der nur seine Flächen verpachtet, nicht aber seine Hofstelle, betreibt auch ein Gewerbe. In diesem Falle muss aber intensiv geprüft und geklärt werden, ob der Pächter einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb führt. Dabei kommt es natürlich auch auf die Dauer der Verpachtung an.
Landwirtschaftlich genutzte Bauvorhaben im Außenbereich müssen einem landwirtschaftlichen Betrieb auch „dienen“. Hierbei geht es um die funktionale Beziehung des Bauvorhabens zu dem Betrieb. Dahinter steckt natürlich auch der Grundgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei der Prüfung des „Dienens“ stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob ein „vernünftiger Landwirt“ ein solches Vorhaben mit gleichem Verwendungszweck, gleicher Ausstattung, gleicher Gestaltung und ähnlichem Standort errichten würde.
Der Eigentümer, der sich auf den Bestandsschutz beruft, trägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Beweislast, denn er leitet aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihm ermöglicht, sein mittlerweile baurechtswidriges Vorhaben gegen Eingriffe der Bauaufsicht zu schützen (BVerwG, Urt. v. 23.02.1979 – IV C 86.76 – BRS 35 Nr. 206 und Beschl. v. 05.08.1991 – 4 B 130.91 - ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee