Hallo Vitali,
der Begriff des Geschosses ist in den Landesbauordnungen nicht definiert, sondern wird offensichtlich als bekannt vorausgesetzt.
Nach allgemeiner Meinung ist ein Geschoss die Summe aller Räume eines Gebäudes, die sich im Regelfall auf einer Ebene befinden.
Wikipedia definiert beispielsweise ein Geschoss derzeit als „…die Gesamtheit aller Räume in einem Gebäude, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind. Es ist möglich, dass ein Geschoss Höhenunterschiede aufweist. Entscheidend ist aber die horizontale Zusammengehörigkeit der Räume…“ Der in Wikipedia enthaltenen Zeichnung zur Ständerbauweise können Sie entnehmen, dass die Grundfläche eines Geschosses nicht immer die gleiche Fläche hat wie die Ebene, auf der sich das Geschoss befindet.
Wesentliches Merkmal eines Gebäudes ist eine Überdeckung (vgl. § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO-). Da ein Geschoss regelmäßig ein Unterfall eines Gebäudes ist und ein Raum regelmäßig ein Unterfall eines Geschosses, benötigen sowohl Geschoss als auch Raum eine Überdeckung (einen oberen Raumabschluss).
Raum und Geschoss haben eine bestimmte Grundfläche und eine Höhe.
Die Grundfläche des Geschosses bestimmt sich nach dessen Außenmaßen. Wie ein Raum braucht auch ein Geschoss nicht ganz oder teilweise (z. B. durch eine Wand) umschlossen zu sein (vgl. z. B. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 – 6 K 529/04 – unter ->
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=0d0de25021e1e425f2f5d94f537706fe&nr=5442&pos=0&anz=1 [siehe Randnummer 24], bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2006 – 3 S 1726/05 – unter ->
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=56e43c0701b07a85103c9aeb29ee64a7&nr=6775&pos=0&anz=1 [siehe Randnummer 31]. Im Revisionsverfahren hat der 4. Senat des BVerwG die Sache im Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.07 - aus anderen Gründen wegen bisher nicht geprüften Tatsachenfragen zurückverwiesen [siehe ->
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/131207U4C9.07.0.pdf ]).
Die Höhe des Geschosses wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen (vgl. § 2 Abs. 7 Halbsatz 2 LBO).
Mehr lässt sich dazu eigentlich nicht sagen…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee