Sehr geehrter Herr P.,
ein Dachgeschossausbau zu Aufenthaltszwecken (zum Begriff Aufenthaltsraum vgl. § 2 Absatz 11 der Bremischen Landesbauordnung – BauO BR –unter ->
http://www.bauordnungen.de/Bremen.pdf ) ist baugenehmigungspflichtig.
Nach § 33 Absatz 1 BauO BR müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum - wie beispielsweise Wohnungen - in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die aber innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.
Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein (§ 33 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BauO BR).
Die notwendige Treppe, die Sie gebaut haben, muss die für sie geltenden Bestimmungen der §§ 34 und 35 BauO BR und die – wohl auch in Bremen bauaufsichtlich eingeführte (vgl. § 3 Absatz 3 BauO BR) DIN 18 065 (siehe zum Beispiel ->
http://treppauf.de/din18065-treppenmasse.htm und ->
http://treppauf.de/din18065-treppengelaender.htm ) einhalten.
Nach Ihrer Beschreibung könnte es sich bei Ihrem Einfamilienhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 handeln (zu Gebäudeklassen siehe § 2 Absatz 3 BauO BR).
Für den zweiten Rettungsweg werden Sie vermutlich keine zweite Treppe haben oder einbauen. Deshalb benötigen Sie ein Fenster, das den Anforderungen des § 37 Absatz 4 BauO BR entspricht (im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß, nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante angeordnet, usw.) und von Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist.
§ 12 Absatz 1 BauO BR könnte Ihnen im vorliegenden Fall Probleme bereiten
Danach muss
„…Jede bauliche Anlage … im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden…“
Ob die Einhaltung der gesamten vorstehenden Regelungen bauaufsichtlich geprüft wird oder ob dafür Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser einsteht, richtet sich nach dem jeweiligen Bauprüfverfahren (vgl. §§ 62 bis 64 BauO BR).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee