Hallo Kalika,
der Einbau ist baugenehmigungspflichtig.
Wenn das Grundstück in Schleswig-Holstein im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans liegt und Sie eine/n in der Liste eingetragene/n Entwurfsverfasser/in mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen, haben Sie die Wahl, bei der Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach 69 LBO einzureichen.
Einzelheiten zu den Verfahren finden Sie hier:
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http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=309
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http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=301
Bauordnungsrechtlich bedeutsam sind u.a. folgende Bestimmungen der LBO:
- § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2
- § 28 Absatz 2
- § 32 Absatz 2
- § 36 Absätze 2 und 6 Satz 1 Nummer 1
- § 37 Absätze 1 Satz 1 und 6
- § 38 Absatz 4.
Besonders wichtig sind natürlich die beiden erforderlichen Rettungswege (vgl. § 38 Abs. 5 LBO).
Zu beachten sind außerdem die Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebeuungsplans.
Weitere Einzelheiten können Sie mit Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee