Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Guten Tag sehr geehrter Waldschrat,
die Herstellung einer Betonfläche im Außenbereich für die Verarbeitung von Holz und zum Abstellen eines Traktors (mit Anhänger) ist nicht nur bauordnungs- und bauplanungsrechtlich sehr problematisch.
A) Zum Bauordnungsrecht:
Die befestigte Fläche ist eine bauliche Anlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), weil sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten (zum Begriff siehe Absatz 10 der Vorschrift) hergestellt ist.
Alle Anlagen, die nicht unter die nach § 63 LBO verfahrensfreien Vorhaben fallen, sind BAUgenehmigungspflichtig; das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 62 Absatz 1 LBO.
Da die befestigte Fläche kein Gebäude im Sinne des § 2 Absatz 2 LBO ist (wesentliches Merkmal eines Gebäudes ist eine Überdeckung), könnte sie allenfalls unter folgende Bestimmungen des § 63 Absatz 1 LBO fallen:
1.) Nummer 5
Auf diese Vorschrift gehe ich nur ein, weil Sie die befestigte Fläche mit einer Mistplatte vergleichen.
Nummer 5 befasst sich mit ganz genau beschriebenen Arten von Behältern. Ein Vergleich der unter den Buchstaben a bis f beschrieben Anlagen zeigt, dass die Anlagen nicht nur eine bloße Fläche darstellen, sondern praktisch „dreidimensional“ hergestellt sind und zumindest eine Aufkantung besitzen müssen.
Ein Behälter dient (lediglich) der – vorübergehenden oder endgültigen – Lagerung oder Aufbewahrung von Gegenständen unterschiedlicher Aggregatzustände. Geht die bestimmungsgemäße Nutzung des Behälters – wie in Ihrem beschriebenen Fall - über die bloße Lagerung oder bloße Aufbewahrung funktionell hinaus, handelt es sich nicht mehr um einen Behälter. Die Verfahrensfreiheit ist also auf bloße Lagerungs- und Aufbewahrungsfunktion beschränkt (so Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 109. Ergänzungslieferung, Stand September 2012, Artikel 57 Randnummer 191).
2.) Nummer 13 Buchstabe a
Diese Vorschrift greift allerdings nicht, weil sie nur UNBEFESTIGTE Lager- und Abstellplätze erfasst, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
3.) Nummer 13 Buchstabe b
Diese Vorschrift stellt bauordnungsrechtlich verfahrensfrei „…NOTWENDIGE Stellplätze mit einer Nutzfläche bis zu 50 m² je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen…“
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen (§ 2 Absatz 8 Satz 1 LBO). Um sicherzustellen, dass alle Stellplätze die notwendigen materiell-rechtlichen Anforderungen einhalten, hat der Landesgesetzgeber auch die Stellplätze, die nicht aus Bauprodukten hergestellt (also beispielsweise unbefestigt) sind, ausdrücklich zu baulichen Anlagen erklärt (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LBO).
Wenngleich die befestigte Fläche AUCH dem Abstellen des Traktors dienen soll - der zweifellos ein Kraftfahrzeug ist – wird sie den Begriff des NOTWENDIGEN Stellplatzes nicht erfüllen. Den Begriff der notwendigen Stellplätze definiert § 50 Absatz 1 Satz 1 LBO wie folgt: „…Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze…in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze)… hergestellt werden…“
Dieser Definition ist zu entnehmen, dass notwendige Stellplätze die Errichtung einer (zulässigen) „Hauptnutzung“ voraussetzen, also ein Annex zu einer anderen Anlage bilden müssen. Davon kann nach Ihrer Schilderung hier keine Rede sein.
4.) Nummer 13 Buchstabe c
Abstell- und Lagerplätze im Außenbereich sind nach dieser Vorschrift nicht verfahrensfrei.
Ergebnis zum Bauordnungsrecht:
Die Fläche darf nicht ohne Baugenehmigung erstellt werden.
B) Zum Bauplanungsrecht:
Nicht nur baugenehmigungspflichtige, sondern auch bauaufsichtlich verfahrensfreie Vorhaben fallen unter die Außenbereichsbestimmungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB), denn die bundesrechtliche („Einstiegs“)Vorschrift des § 29 Absatz 1 BauGB knüpft nicht an die landesrechtliche Genehmigungspflicht an.
Dass die befestigte Fläche den Begriff des Vorhabens erfüllt steht außer Zweifel. Als nicht privilegiertes Vorhaben würde sie aller Voraussicht nach öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 2 und 3 BauGB beeinträchtigen und wäre damit planungsrechtlich unzulässig.
§ 29 Absatz 1 BauGB erklärt u.a. auch den § 36 BauGB für anwendbar mit der Folge, dass für das Vorhaben auch das gemeindliche Einvernehmen erforderlich wäre.
C) Zum sonstigen öffentlichen Recht:
Selbst wenn die befestigte Fläche bauordnungsrechtlich verfahrensfrei wäre, würden die Bestimmungen des Bauplanungsrechts Anwendung finden. Das Vorhaben ist ein Eingriff, dessen Zulässigkeit naturschutzrechtlich zu prüfen wäre. Im Zuge dieser Prüfung würde auch die Vereinbarkeit mit den Regelungen des Bauplanungsrechts abgeklärt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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