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Thema: Traufhöhe bei nach allen Seiten zurückgesetztem Staffelgeschoss

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.12.2012 10:06:10 Titel: Traufhöhe bei nach allen Seiten zurückgesetztem Staffelgeschoss
Sehr geehrter Herr Bebensee,

Ihre Ausführungen zu den Themen "Vollgeschoss" und "Staffelgeschoss" haben mir schon sehr weitergeholfen. Vielleicht können Sie mir auch bei folgender Frage weiterhelfen:

Wie ermittelt sich die Traufhöhe bei einem 2-geschossigen Haus plus Staffelgeschoss, das kein Vollgeschoss und an allen vier Seiten zurückgesetzt ist (3 Meter an der einen Seite, sowie an den anderen 3 Seiten ca. 1 Meter)? Das Staffelgeschoss soll ein Dach mit sehr flacher Dachneigung erhalten.
Nach meinem Verständnis ist die Traufhöhe der Schnittpunkt zwischen aufsteigender Außenwand des Gebäudes und Oberkante der Dachhaut. Das wäre hier die Oberkante des zweiten Vollgeschosses. Oder ist das hier der gedachte Schnittpunkt zwischen aufsteigender Außenwand und gedanklich verlängertem Dach des Staffelgeschosses (also deutlich höher als bei der ersten Variante)?

Der Bauplatz erlaubt 2-geschossige Bebauung und hat eine Traufhöhenbeschränkung auf 6,50 m sowie eine Firsthöhenbeschränkung von 9,00 m. Ansonsten gibt es keine weiteren Festsetzungen und Angaben, z.B. in Bezug auf ein Staffelgeschoss.

Wenn als Traufhöhe der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach des zurückgesetztem Staffelgeschosses gilt, dann würden wir die vorgegebene Traufhöhe überschreiten, sodass unser Bauvorhaben nicht zulässig wäre, oder?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Und schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch!

Mit freundlichen Grüßen

Nico
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 Verfasst am: 24.12.2012 18:17:22 Titel: Re: Traufhöhe bei nach allen Seiten zurückgesetztem Staffelgeschoss
Hallo Nico,

ich denke, Ihre Frage beantwortet der 3. Senat des OVG Greifswald in seinem Beschluss vom 22.08.2006 – 3 M 73/06 -.

Danach bemisst sich die in einem Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss nach der oberen Dachhaut des obersten Geschosses auch dann, wenn dieses kein Vollgeschoss ist.

Den Beschluss können Sie auf Seite 117 dieses Dokuments nachlesen:
-> http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/NordOER_07_03.pdf .


Zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Staffelgeschoss hat sich der Senat übrigens in seinem Beschluss vom 21.12.2010 – 3 M 244/10 – geäußert, der nachzulesen ist unter
-> http://openjur.de/u/343049.html
(siehe dort unter Absatz 17).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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