Hallo Lars,
da es mehrere Fassungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gibt, die unverändert fortgelten
(siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=59 ),
sollten Sie sich vergewissern, welche BauNVO in Ihrem Falle anzuwenden ist.
Danach können Sie die Grundflächenzahl (GRZ) richtig ermitteln
(siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ).
Auf unserer Internetseite haben wir (bauaufsichtlich nicht eingeführte) Formulare hinterlegt, die helfen sollen, die GRZ richtig zu berechnen:
BauNVO 1990
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1990FuerLBO2009.pdf
frühere BauNVO
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1962Bis1986.pdf .
Ich unterstelle, dass in Ihrem Falle die BauNVO 1990 gilt:
a)
Die Grundfläche von „Hauptnutzungen“ (z. B. Wohnhaus) ist relativ einfach zu ermitteln.
Für die Größe der Grundflächen sind die Außenmaße der „Hauptnutzungen“ einschließlich ihrer Bestandteile maßgeblich. Dass Außenmaße maßgeblich sind, kann man dem § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 entnehmen.
Balkone, Loggien und (beispielsweise an ein Wohnhaus angebaute, unselbstständige) Terrassen sind regelmäßig Bestandteile der „Hauptnutzung“ und daher nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 mitzurechnen, auch wenn sie beispielsweise bauordnungsrechtlich (z. B. im Hinblick auf Abstandflächen) unbedeutend sind.
Diese Nutzungen sind voll in die Grundfläche(nzahl) einzubeziehen.
b)
Hinzu kommen die „Nebennutzungen“, die im § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 aufgelistet sind.
Zu solchen „Nebennutzungen“ gehören übrigens auch bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Anlagen, die den Begriff des „Vorhabens“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen.
Bei den in Nr. 1 genannten Garagen und Stellplätzen (vgl. § 12 BauNVO) sowie den in Nr. 2 genannten Nebenanlagen (vgl. § 14 BauNVO) handelt es sich im Regelfall um selbstständige Anlagen
(siehe zu Nebenanlagen unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 ).
In Ergänzung bzw. Abgrenzung zu den „Überdeckungen“ durch „Hauptnutzungen“ nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 und „Nebennutzungen“ nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO 1990 sind
nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO 1990 auch (Haupt- und Neben)Anlagen, die vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, mitzurechnen.
Den Begriff der Geländeoberfläche haben wir hier erläutert:
->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=101 .
Durch diese Anlagen darf die Grundflächenzahl um 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8.
In diesem Zusammenhang ist für Sie vielleicht das Urteil des 1. Senats des OVG Lüneburg vom 28.04.2005 – 1 LB 29/04 – interessant, das Sie unter diesem Link finden (siehe dort insbesondere Rdnr. 37 bis 41):
->
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE101790600&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint.
Wenn im Bebauungsplan keine anderweitige Festsetzung (etwa nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 1990) getroffen wurde, ermöglicht § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO 1990 der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, von der Einhaltung der vorgegebenen Grenzen abzuweichen. Für eine solche Abweichung müsste es aber einen bodenrechtlichen Grund geben, der nicht von allen oder mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern im Bebauungsplangebiet vorgetragen werden könnte. Das gemeindliche Einvernehmen zu einer solchen Abweichung ist – wie in den Fällen des § 23 Abs. 5 BauNO 1990 - nicht erforderlich.
Weitere Beiträge zur GRZ finden Sie in diesem Forum über folgenden Link
->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=43412fcd22f7167a91726eb1e194a9ea
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 27.12.2012 um 07:53:29 von Jens Bebensee.