Hallo Natascha,
bauordnungsrechtlich gesehen ist bereits ein Carport eine Garage.
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Absatz 8 Satz 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+2&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Gebäude wiederum sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. Absatz 2 der Bestimmung).
Allein wegen der Überdeckung ist der Carport also eine Garage.
Wenn ein ggf. bestehender Bebauungsplan dies in seinen Festsetzungen nicht verbietet, sind notwendige Garagen, die den Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze unterschreiten, einschließlich Abstellraum bis zu 20 m² Grundfläche mit einer Gesamtlänge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche, bauaufsichtlich verfahrensfrei (vgl. § 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 6 Absatz 7 LBO).
Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche (also der „gewachsene Boden“ vor Beginn der Baumaßnahme) als festgelegt (vgl. § 2 Absatz 3 Satz 3 LBO).
Da nur von der Wandhöhe über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche die Rede ist, darf eine solche Garage zur Nachbargrenze eine Dachneigung von bis zu 45 Grad haben; das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a LBO.
Die Wandhöhe von Giebelflächen im Bereich des Daches (Giebeldreiecke) ist zur Wandhöhe mitzurechnen. Die mittlere Wandhöhe vorne und hinten wäre also bei Garagen, bei denen die seitlichen Wandhöhen im Mittel 2,75 m betragen, im 3-m-Grenzbereich vorne zu hoch (siehe im Einzelnen Erläuterungen im Abschnitt „Bei Kleingaragen mit einem Satteldach…“ unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=4&bid=300 ).
Wird so eine Giebelfläche zur Straße (öffentliche Verkehrsfläche) hin erstellt, greift aber zugunsten der Bauherren § 6 Absatz 2 Satz 2 LBO ein. Danach dürfen sich Abstandflächen bis zur Hälfte auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen erstrecken.
Ihr Problem ist offensichtlich kein baurechtliches, sondern –wenn überhaupt- ein vermessungstechnisches.
Ich habe mir einmal auf die Schnelle diese Seite angesehen ->
http://schleswig-holstein.de/LVERMGEOSH/DE/Vermessungen/Gebaeudeeinmessungen/lvermGeoLkGebaeudeeinmessungen_node.html .
Danach sind Carports, die einzeln oder in baulicher Einheit mit anderen Carports nicht als Stellfläche für mehr als zwei PKW geeignet sind, nicht einmessungspflichtig.
Hier noch eine Hilfe zu Ihrer Grenzproblematik:
->
http://schleswig-holstein.de/LVERMGEOSH/DE/Vermessungen/Grenzherstellungen/lvermGeoLkGrenzherstellungen_node.html .
Sollten Sie noch Fragen zu der geplanten Garage haben – hier finden Sie die zuständige Kollegin:
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf
Wir bekommen in den nächsten Tagen neue Telefone. Dann werden sich auch die Rufnummern ändern. Klappt die Verbindung nicht, wählen Sie vor der Durchwahlnummer bitte noch zusätzlich eine 1.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee