Hallo Jens,
Ihr Fall eignet sich bestens für ein Vorbescheidsverfahren, weil ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) nur bei Erfüllung ganz bestimmter Bedingungen vorliegt (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Geht es in Ihrem Falle tatsächlich nur um die Frage, was unter Missständen und Mängeln im Sinne des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BauGB zu verstehen ist, kann auch ich nur auf die gesetzlichen Definitionen im § 177 Absatz 2 und Absatz 3 BauGB verweisen, den Sie richtigerweise ansprechen (->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html )
Sie sollten sich mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Baugenehmigungsbehörde in Verbindung setzen und um ein Bauberatungsgespräch bitten.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee