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Thema: Nutzungsänderung einer Gärtnerei

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.12.2012 10:16:49 Titel: Nutzungsänderung einer Gärtnerei
Hallo,
ich danke für dieses hilfreich Forum und möchte selbst einige Fragen stellen.

Es geht um eine 34 Jahre alte Gärtnei im Außenbereich, bestehend aus 7 einzelnen Gewächshäusern, je ca. 370m² groß, ferner aus Arbeits- Kessel- und Aufenthaltsräumen, sanitären Einrichtungen sowie 3 Garagen.
Eine aktive Nutzung als Gärtnerei erfolgt seit ca. 10-15 Jahren nicht mehr. Vor 10 Jahren hat ein Modellbau-Verein zunächst drei Gewächshäuser gemietet, vor zwei Jahren kam noch ein viertes Gewächshaus hinzu. Der Verein hat alle Umbauten selbst vorgenommen und vor ca. 10 Jahren auch die Nutzungsänderung beantragt.
Der Verein möchte nun weitere Gewächshäuser mieten. Dazu habe ich mir (als ein Rechtsnachfolger der verstorbenen Eigentümer) die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung zeigen lassen. Darin wurde aber nur die Nutzung für zwei Gewächshäuser genehmigt. Außerdem findet sich in der Genehmigung der Zusatz \\\\\\\"für Clubmitglieder\\\\\\\", was m.E. in strenger Auslegung den Kreis der Nutzungsberechtigten auf die ca. 10-15 festen Vereinsmitglieder einschränken würde. Tatsächlich kommen pro Veranstaltungsabend ca. 100 Personen. Der Verein arbeitet hier mit \\\\\\\"Tagesmitgliedschaften\\\\\\\".

Wie ist dies baurechtlich zu beurteilen bzw. haftet der Eigentümer/Vermieter für die teilweise nicht genehmigten Nutzungsänderungen des Mieters (etwa Personenschäden oder Bußgelder)?
Wenn der Mieter eine nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung beantragt, könnte man später (falls der Verein z.B. auszieht) eine erneute Nutzungsänderung für andere Zwecke beantragen?
Gilt die Aussetzung der \\\\\\\"7-Jahresfrist\\\\\\\" für Schleswig-Holstein weiterhin und gibt es alternative Verwendungsmöglichkeiten für Gewächshäuser, die keine behördliche Genehmigung einer Nutzungsänderung erfordern?

Vielen Dank!


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 Verfasst am: 08.12.2012 16:26:40 Titel: Re: Nutzungsänderung einer Gärtnerei
Hallo Birger,

Gärtnereien in Form von Unter-Glas-Betrieben fallen regelmäßig nicht unter § 35 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB), sondern unter Nummer 2 der Bestimmung. Demzufolge greift bei Aufgabe der Nutzungen auch nicht der Vergünstigungstatbestand des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB ein, der in den Buchstaben c und d Sieben-Jahres-Fristen enthält.

Ausschließen können die Bundesländer nur die Frist in Buchstabe c (vgl. § 245b Absatz 2 BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/245b.html ).
Schleswig-Holstein hat davon Gebrauch gemacht -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauGB%2FBauO%C3%84ndG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true .

Zu zivilrechtlichen Haftungsfragen möchte ich mich an dieser Stelle nicht äußern.

Vermieter und Mieter können so viele Bauanträge stellen, wie sie wollen. Die entscheidende Frage ist, ob die Anträge (alle) genehmigt werden können.

Nicht zuletzt mit Blick auf § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB kann ich mir eigentlich keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten für Gewächshäuser vorstellen, die öffentlich-rechtlich verfahrensfrei (genehmigungsfrei) sind.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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