Hallo Birger,
Gärtnereien in Form von Unter-Glas-Betrieben fallen regelmäßig nicht unter § 35 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB), sondern unter Nummer 2 der Bestimmung. Demzufolge greift bei Aufgabe der Nutzungen auch nicht der Vergünstigungstatbestand des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB ein, der in den Buchstaben c und d Sieben-Jahres-Fristen enthält.
Ausschließen können die Bundesländer nur die Frist in Buchstabe c (vgl. § 245b Absatz 2 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/245b.html ).
Schleswig-Holstein hat davon Gebrauch gemacht ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauGB%2FBauO%C3%84ndG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true .
Zu zivilrechtlichen Haftungsfragen möchte ich mich an dieser Stelle nicht äußern.
Vermieter und Mieter können so viele Bauanträge stellen, wie sie wollen. Die entscheidende Frage ist, ob die Anträge (alle) genehmigt werden können.
Nicht zuletzt mit Blick auf § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB kann ich mir eigentlich keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten für Gewächshäuser vorstellen, die öffentlich-rechtlich verfahrensfrei (genehmigungsfrei) sind.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee