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Thema: Zaun auf der Stützwand

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.11.2012 21:58:50 Titel: Zaun auf der Stützwand
Guten Tag,

bei meinem Grundstück habe ich Erdverschiebungen über 30 Kubikmeter vorgenommen. Eine Genehmigung für diese Erdaufschüttung liegt durch die
Baubehörde vor.

Die Stützwand zu meinem Nachbarn ist 1,50 m ab gewachsenem Boden hoch. Nun habe ich von der Behörde die Auflage bekommen, eine Absturzsicherung
herzustellen. Genaueres über den exakten Standort der Absicherung steht im Bescheid nicht. Nach telefonischer Rückfrage darf ich direkt auf der Stützwand einen Doppelstabmattengitterzaun bis 1,10 m errichten. Ein Bauantrag sei nicht nötig - daher habe ich keinen schriftlichen Nachweis, dass ich den Zaun wirklich auf die Stützwand setzen darf.

Da ich schon einmal eine falsche Auskunft vom Bauamt erhalten habe, bin ich sehr unsicher. Ist es zulässig, den Zaun direkt auf die Mauer zu setzen oder muss ich "einrücken". Meinen Nachbarn (des unter meinem Grundstück liegenden Grundstücks) kann ich nicht um seine Zustimmung bitten, da er nicht bereit ist, mit mir zu sprechen.

Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank.

Maximilian
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 Verfasst am: 02.12.2012 20:23:15 Titel: Re: Zaun auf der Stützwand
Guten Tag Maximilian,

nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) sind Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m verfahrensfrei.

Unter den Begriff „Stützwände“ fallen natürlich auch Stützmauern – der Landesgesetzgeber wollte mit der neuen Formulierung auch die Verwendung von anderen Baustoffen ermöglichen.

§ 39 LBO regelt, in welchen Fällen Umwehrungen erforderlich sind und welche Höhen sie im Einzelfall haben müssen.

Ungeachtet der Verfahrensfreiheit muss natürlich das materielle Recht beachtet werden, insbesondere die Bestimmungen das § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen. Stützwände und geschlossene Einfriedungen brauchen in Gewerbe- und Industriegebieten keine Abstandfläche einzuhalten; außerhalb dieser Gebiete dürfen sie abstandflächenfrei nur eine Höhe bis zu 1,50 m haben (vgl. § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 LBO).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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