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Thema: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 08.04.2013 07:49:33 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
... keine Ursache.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 05.04.2013 16:41:15 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für die ausführliche Einschätzung. Ich werde -selbstverständlich VOR dem Bau des Schuppens- die Baulast bei meinem Nachbarn eintragen lassen, ein Abweichungsverfahren erscheint mir hier nicht der richtige Weg, zumal der Ausgang im Rahmen des Ermessens offen ist.

Dieses Forum ist wirklich sehr hilfreich - weiter so!

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Segieth
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 Verfasst am: 03.04.2013 08:46:18 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Hallo Herr Segieth,

die Eintragung ins Baulastenverzeichnis (siehe dazu im Einzelnen § 80 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO-) ist eindeutig der bessere Weg, denn er wird bereits durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 eröffnet und vermeidet die Durchführung eines Abweichungsverfahrens nach § 71 LBO. Die Eintragung setzt natürlich voraus, dass auf dem Nachbargrundstück auch entsprechende Freiflächen für die Übernahme der nach § 6 Abs. 5 LBO erforderlichen Abstandflächen vorhanden sind.

Erhält man lediglich eine Nachbarzustimmung – also eine Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks – muss ein Abweichungsverfahren nach § 71 LBO durchgeführt werden, d. h. der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und zu bescheiden. Wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO gegeben sind, liegt die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Lässt sie im Rahmen ihres Ermessens eine Abweichung nicht zu (das dürfte sie), kommt tatsächlich nur ein Baulastenverfahren in Betracht.

Mit den Gebäuden, die im § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO genannt sind, darf jede Grenze maximal mit 9 m Gesamtlänge (die Länge der Gebäude wird addiert) belastet werden; das ergibt sich aus Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung.

Die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO genehmigte Garage (in dem Verfahren wurden übrigens die Vorschriften der LBO - also auch Abstandflächen – nicht geprüft, vgl. § 69 Abs. 1 LBO) und der Abstellschuppen überschreiten die Gesamtlänge von 9 m. Wenn Sie also den Schuppen bauen, ohne vorher das Problem der Längenüberschreitung zu klären bzw. klären zu lassen, verstoßen Sie gegen das Bauordnungsrecht.

Der Link unter d) müsste funktionieren. Sie müssen natürlich beispielsweise
unter Begriff(e) eintragen -> „Grenzgarage“,
unter Verknüpfung anklicken -> „alle Begriffe (und)“,
unter Einschränken auf wählen -> „Betreff und Nachricht“ und
unter Einschränken auf folgende Foren wählen -> „Fragen rund um das Thema Bau und Bauen“.

Das Ergebnis, was ich dann erhalte, verbirgt sich hinter diesem Link:
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=862862854abe212938d9eee1587415c7 .

Beachten Sie bitte, dass in dem Forum auch ältere Beiträge enthalten sind, für die noch die LBO 2000/2004 galt.

Eine Synopse das alten und der jetzt gültigen LBO finden Sie unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 02.04.2013 17:13:48 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Hallo zusammen,
ich stehe vor dem selben Problem und tendiere zu Lösung c) - ist es damit schon getan? Reicht evtl. eine privatrechtliche Einigung oder ist die Eintragung im Baulastverzeichnis zwingend erforderlich?
Zum Hintergrund: ich habe eine Garage mit über 7m Grenzbebauung nach § 69 genehmigt bekommen. Darf ich nun zusätzlich einen Abstellschuppen mit ca. 6m Länge auf dieselbe Grenze bauen, wenn dieser für sich genehmigungsfrei ist? Es ist kein B-Plan vorhanden.

Ich freue mich auf einen Hinweis zur Klarstellung.

Freundliche Grüße

P.S. Der Link unter d) funktioniert leider nicht...
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 Verfasst am: 29.11.2012 21:21:27 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Moin Peter,

hat etwas gedauert, weil die „Pflichtaufgaben“ vorgehen.

Ich kann hier nur das Bauordnungsrecht beurteilen – ob ein Bebauungsplan Ihre Maßnahme verbietet oder einschränkt, weiß ich verständlicherweise nicht.

9 m Gesamtlänge sind 9 m „über alles“ (also inkl. Dachüberstände und Regenrinne).

Lösungsmöglichkeiten:

a) Carport verkürzen – ein Kfz-Stellplatz muss mindestens 5 m x 2,30 m groß sein
b) Carport oder Gartenhaus an eine andere Grenze des Grundstücks setzen (man hat ja im Regelfall vier).
c) Nachbarzustimmung – besser noch Baulast - zur Grenzlängenüberschreitung einholen und dem Nachbarn das gleiche Recht einräumen.
d) weiter in unserem Forum stöbern- da gibt es eine Suchfunktion, unter der ich z.B. folgendes gefunden habe:
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=78eee04d555fe1ebb4acf0681ba7eed3
(Ich hoffe, der Link funktioniert)


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 21.11.2012 21:00:02 Titel: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Moin zusammen,

wie kann ich trotz der Regelung die 9 Meter überschreiten?

Aktuell steht ein 3,5m Gartenhaus an der Grenze, jetzt soll ein Carport folgen im Idealfall ca. 8Meter...

Gibt es da Ausnahmeregelungen??

Ich freue mich über eine Antwort.

Netten Gruß

Peter

diessmal mit Mailadresse ;)
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