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Thema: Grenzbebauung bei WEG-Teilung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.11.2012 09:52:46 Titel: Grenzbebauung bei WEG-Teilung
Hallo,

ich habe folgendes Problem.
Ich habe vor kurzem eine Doppelhaushälfte gekauft. Diese Doppelhaushälfte steht mit drei weiteren Doppelhaushälften auf einem Grundstück - also zwei Doppelhäuser auf einem Grundstück. Dieses Grundstück ist nach WEG geteilt. Es gibt also keine Grundstücksgrenzen.

Nun plane ich die Errichtung eines Einzelcarports entlang der Grundstücksgrenze – eigentlich ein problemloses Vorhaben. Allerdings hat der Eigentümer A bereits eine Doppelgarage in einer Länge von 6 Meter an die Grundstücksgrenze errichtet.
Also wären noch maximal 3 Meter Grenzbebauung möglich.

Das Problem, welches ich nun habe, ist folgendes: Eigentümer B hat letzte Woche einen Abweichungsantrag für die Errichtung eines Einzelcarports mit Fahrradschuppen (Breite 6,60 m) bei dem zuständigen Bauamt eingereicht. Mit dem geplanten Vorhaben wird die maximal zulässige Grenzbebauung von 9 Metern überschritten. Eigentümer A hat die nachbarliche Zustimmung dem Abweichungsantrag beigelegt.
Ich möchte nun auch ein Carport an derselben Grundstücksgrenze errichten und war aus diesem Grund gestern beim zuständigen Bauamt. Die haben mir gesagt, dass die Aussichten auf einen positiven Abweichungsbescheid schlecht aussehen, da die maximal zulässige Grenzbebauung mit dem von Eigentümer B vorliegendem Antrag ausgeschöpft ist.
Das Problem liegt wohl in der Teilung nach WEG.

Habe ich wirklich keine Möglichkeit mein Carport zu errichten? Aber dann kann doch auch der Antrag von Eigentümer B nicht positiv beschieden werden oder etwa doch?
Stimmt das Prinzip – wer zuerst kommt, der malt – in diesem Fall – baut zuerst?

Welche Schritte kann ich einleiten, um doch mein Carport zu bekommen? Wäre eine reale Grundstücksteilung hilfreich? Dann hätte ich zwei Grundstücksgrenzen zum Nachbarn, die jeweils mit 9 Metern belastet werden könnten.

Ich hoffe auf eine helfende und aufschlussreiche Antwort …
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 Verfasst am: 06.11.2012 10:47:23 Titel: Re: Grenzbebauung bei WEG-Teilung
Hallo Ingrid,

die zwei „Doppelhäuser“ sind - rechtlich gesehen - zwei Einzelhäuser, bestehend aus jeweils zwei Wohngebäuden
(siehe dazu Übersicht, über diese Links angeklickt werden kann:
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=2&bid=190
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=2&bid=189 ).

Bei der Frage der zulässigen Grenzbebauung sind immer die (im Regelfall wohl vier) Grenzen des realen Baugrundstücks maßgeblich ideelle Grenzen gehen die Bauaufsichtsbehörde nichts an.

Teilungen nach WEG werden häufig vorgenommen, weil ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beispielsweise gegen die Festsetzung „nur Einzelhäuser zulässig“ verstößt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ) oder weil bei einer Realteilung die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) überschritten würde (vgl. -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ).


Eine Baugenehmigung wird nach § 73 Abs. 3 LBO „…unbeschadet der privaten Rechte Drit-ter erteilt…“; das gilt – soweit das Wohnungseigentum betroffen ist – auch für Abweichungen nach § 71 LBO. Vereinfacht gesagt sind die Eigentümer/innen des Gesamtgrundstücks als „Schicksalsgemeinschaft“ für die Bauaufsichtsbehörde praktisch ein und dieselbe Person.

Mir ist jetzt nicht ganz klar geworden, was Sie mit „Grundstücksgrenze“ meinen. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es die (vermutlich vier) Grenzen des Gesamtgrundstücks sind und dass ein bzw. der Bebauungsplan die Errichtung von Garagen und Carports an bestimm-ter Stelle auf dem Grundstück nicht verbietet oder steuert.

„Auf den Punkt gebracht“ ist es schon so, dass derjenige, der zuerst kommt, auch zuerst mahlt.

Dennoch hätten Absprachen der Teileigentümer/innen dazu führen können, dass alle ihre Ga-rage bzw. ihren Carport hätten bauen können, nämlich dann, wenn die Rückseiten an der Grundstücksgrenze stehen.

Sprechen Sie doch einmal mit den anderen Eigentümern und der Bauaufsichtsbehörde – viel-leicht zeichnet sich ja doch eine Lösung ab

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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