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Thema: Gartenhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 23.10.2012 09:26:26 Titel: Gartenhaus
Sehr geehrter Herr Bebensee,

wir würden gerne in der Siedlung Daheim/Heimgarten in Ammersbek ein Gartenhaus mit den Maßen 2,50m x 2,50m und dem Rauminhalt von 11,66m³ errichten.

In "unserem" Bebauungsplan ist folgende Vorschrift zu finden:
"Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO und bauliche Anlagen sind nur auf den überbaubaren Flächen zulässig. Ausnahmen hiervon sind aufgrund §31 (1) BBauG zulässig soweit es sich um Schwimmbecken, Garagen oder Stellplätze jeweils im Bauwichbereich ausserhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der vorderen und hinteren Baugrenze handelt".

Bedeutet diese Vorschrift, dass unser Gartenhaus nur auf der überbaubaren Fläche erbaut werden dürfte?
Kann, wenn dem so wäre, über eine Baugenehmigung eine Ausnahmeregelung erreicht werden?

Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
F. Bargen
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 Verfasst am: 23.10.2012 10:35:29 Titel: Re: Gartenhaus
Sehr geehrte/r Frau/Herr Bargen,

das Gartenhaus ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) aufgrund seines umbauten Raumes (nicht mehr als 30 m³) eigentlich baurechtlich verfahrensfrei; dennoch muss es die materiell-rechtlichen Bestimmungen der LBO und – weil es gleichwohl ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist – die Regelungen der §§ 30 bis 37 BauGB beachten.

Nach Ihren Schilderungen haben wir es mit einem Bebauungsplan zu tun, so dass hier die §§ 30, 31 und 36 BauGB. gelten


Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist

„…Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, … ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist…“

Konkret geht es um die überbaubaren Grundstücksflächen, die nach § 23 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Bebauungsplan „…durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden…“ können.

Im Regelfall finden wir in Bebauungsplänen Baulinien vor, auf die gebaut werden muss, und Baugrenzen, die von Gebäuden und Gebäudeteilen - gemeint sind „Hauptanlagen“ - nicht überschritten werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO).

Nun gibt es für Anlagen, die keine „Hauptanlage“ darstellen, „normalerweise“ die erleichternde Regelung des § 23 Abs. 5 BauNVO, die wie folgt lautet:

„…Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können…“

Was Nebenanlagen sind, haben wir ausführlich im (Bau)Lexikon auf unserer Homepage erläutert. Das Lexikon finden Sie unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0 , Ausführungen zu Nebenanlagen unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 .

Ihr geplantes Gartenhaus ist eine Nebenanlage und nach der textlichen Festsetzung im Satz 1 Ihrer Schilderung in der Tat nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, weil „…im Bebauungsplan etwas anderes festgesetzt ist…“

Die Ausnahmen im Satz 2 der textlichen Festsetzung gelten nicht für das Gartenhaus.

Ein Stellplatz, eine Garage und/oder ein Schwimmbecken dürfen außerhalb der überbaubaren Flächen nur im Bereich zwischen der vorderen und hinteren Baugrenze gebaut werden, wenn dafür eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB beantragt und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen wird (zum Verfahren, siehe § 71 Abs. 2 LBO).

Ob Ihnen im Rahmen der engen Grenzen des § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden könnte, lässt sich schwer einschätzen. Dazu wäre ein schriftlicher Befreiungsantrag erforderlich, der zu begründen und zu dem auch das gemeindliche Einvernehmen erforderlich wäre (vgl. § 71 Abs. 2 LBO).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 23.10.2012 11:23:46 Titel: Re: Gartenhaus
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für die schnelle, wenn auch ernüchternde, Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Frauke Bargen
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 Verfasst am: 23.10.2012 11:57:00 Titel: Re: Gartenhaus
Keine Ursache.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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