Sehr geehrter Herr Nüfken,
Zelt- und Campingplätze sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 62 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO-).
Baugenehmigungsfrei sind auf diesen (genehmigten) Plätzen Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, (§ 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe g LBO) sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 15 m³ umbauten Raumes zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i LBO).
Einzelheiten –auch zu Ihren Fragen- regelt die Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 13.07.2010, deren Wortlaut Sie nachlesen können unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=CPlV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee