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Thema: Im Fokus des Nachbarn

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.09.2012 16:48:50 Titel: Im Fokus des Nachbarn
Hallo liebes Forum, hallo Herr Bebensee,

eine tolle Sache ist das hier.

Nun meine Frage.
Ich betriebe eine Schlosserei... ist auch so genehmigt und hat Bestandsschutz. In einer angebauten Lagerhalle (120m², die auch als Lager für die Schlosserei genehmigt ist) ist noch viel Platz über. Mein Azubi und seinem Freunde dürfen dort ihre PKWs parken/einlagern (3 Stk) und auch polieren (aber nicht dran rumschrauben , waschen etc)

Ist das rechtens oder sehen Sie dort irgendein problem ?
Der Nachbar (allgemeines Wohngebiet) zickt nämlich diesbzgl ständig rum. Mein Anwalt für Baurecht ist der Meinung , dass diese Art der Nutzung in Ordnung sei.

Wie ist Ihre Meinung? Ich will halt nicht blöd darstehen, falls mich der Nachbarn beim Bauordnungsamt verpfeift.

Danke und viele Grüße
Christian aus nachbarschaftssicheren Gründen nur F.

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 Verfasst am: 29.09.2012 09:06:11 Titel: Re: Im Fokus des Nachbarn
Hallo Christian F.,

offen gestanden stellen Sie eine Frage, bei deren Beantwortung man sehr leicht „ins Fettnäpfchen treten“ kann, wenn man nicht alle wichtigen Informationen dazu hat. Die bekommt man aus der Baugenehmigung UND den genehmigten Bauvorlagen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- und -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauVorlV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).

Die Baugenehmigung erfasst den Baukörper UND dessen Funktion (Nutzung) und vermittelt nach ihrer Umsetzung Bestandsschutz (siehe im Einzelnen unsere Ausführungen zum Bestandsschutz unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13).

Sie müssten sich jetzt also die Frage beantworten, ob die jetzige Nutzung der Lagerhalle noch von der genehmigten Nutzung für die Schlosserei gedeckt ist, und ob die jetzige Nutzung dauerhaft oder nur vorübergehend (z.B. Weihnachtsmarkt in einer landwirtschaftlichen Scheune) erfolgen soll.

Die Baugenehmigungspflicht ausgelöst hatte beispielsweise vor Jahren ein Fall, in dem ein Möbelzentrallager in ein Obst- und Frischgemüsewarendepot umgewandelt wurde. Das Problem war, dass die Nachbarn vom Betrieb des Möbelzentrallagers praktisch nichts mitbekommen hatten, weil es relativ spät am Tage öffnete und auch relativ früh schloss, das Obst- und Frischgemüsewarendepot aber schon in der Nachtzeit seinen Betrieb aufnehmen musste, um die Märkte rechtzeitig bedienen zu können.

Nach unserer Erfahrung führen häufig „Betriebszeiten“ während der Nachtzeiten und am Wochenende zu nachbarlichen Konflikten.

Die Prüfung der Frage, ob durch eine bestimmte Nutzung Nachbarrechte berührt sind und –wenn ja- ob der Nachbar dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung hat, ist natürlich nicht so umfangreich wie die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrages, weil nicht alle Vorschriften des öffentlichen Baurechts nachbarschützende Funktion haben.

Einzelheiten finden Sie beispielsweise unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 und
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=111

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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