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Thema: Ausgleichsbegrünung für Bauvorhaben

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 11.09.2012 14:44:50 Titel: Ausgleichsbegrünung für Bauvorhaben
Hallo Herr Bebensee,

erstmal vielen Dank für das tolle Forum.
Ich habe eine Frage, die mir leider auch mein Baurechtanwalt, Architekt, Vermesser und Landschaftarchitekt nicht wirklich beantworten konnten, daher wäre ich sehr an ihrere Meinung aus Ihrer Sicht interssiert.

Für ein Bauvorhaben im Außenbereich muss ich Ausgleichpflanzungen vornehmen. Die plane ich auf einer Wiese, die auch als Baulücke im Innenbereich nutzbar sein könnte oder ggf. Außenbereich im Innenbereich ist (wäre baurechtlich noch zu klären)

Derzeit ist im Flächennutzungsplan dort Fläche für die Landwirtschaft eingetragen. Kann ich durch die Ersatzbegrünung (Feldsträucher, Hecke, div. Bäume) , das Ganze als von Ackerland in Gartenland umwandeln?

Bzw wird die zukünftige Bebauung des Grundstückes durch die Bepflanzung eher möglich sein oder eher unmöglicher?
Die Fläche ist ca 2000m² und die Bepflanzungen werden ca 300m² in Ansdpruch nehmen.

Danke und viele Grüße
Bastian Baumann
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 Verfasst am: 14.09.2012 20:41:47 Titel: Re: Ausgleichsbegrünung für Bauvorhaben
Hallo Herr Baumann,

es freut mich, dass Ihnen unser Forum gefällt.

Ich bin zwar kein großer Naturschutzexperte, will Ihnen aber dennoch einige meiner Gedanken zu Ihrem Fall offenbaren:

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleibt u.a. für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt – anders gesagt: Die genannten Vorschriften des BNatSchG finden Anwendung.


Das BNatSchG finden Sie im Internet u. a. unter -> http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnatschg_2009/gesamt.pdf .

Dieses BNatSchG hätte als Folge der Föderalismusreform das (alte) Landesnaturschutzgesetz von 2007 verdrängt, so dass sich auch der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber genötigt sah, bis zum 01.03.2010 das LNatSchG anzupassen (Einzelheiten dazu siehe beispielsweise Seiten 79 ff. des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP, Landtagsdrucksache 17/108 vom 03.12.2009 unter -> http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/0100/drucksache-17-0108.pdf ).

Das LNatSchG vom 24.02.2010, das in Teilbereichen Abweichungen vom Bundesrecht enthält, finden Sie über diesen Link -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH+Kapitel+1&psml=bsshoprod.psml&max=true .

Man muss jetzt also praktisch beide Gesetze nebeneinander legen, um feststellen zu können, was im Einzelnen gilt. Glücklicherweise findet man in den Fußnoten des BNatSchG Hinweise auf landesrechtliche Abweichungen.


Zurück zu Ihrem Fall:
§ 14 BNatSchG definiert im Absatz 1,was Eingriffe in Natur und Landschaft sind, und in den Absätzen 2 und 3, was nicht als Eingriff anzusehen ist bzw. gilt.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in g l e i c h a r t i g e r Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs.2 Satz 2 BNatSchG).

Nach § 15 Abs. 3 BNatSchG ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (dazu gehört beispielsweise eine Baugenehmigung nach der LBO), so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist (vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG). Hier trifft § 11 Abs. 1 LNatSchG die Regelung, dass in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG die zuständige Behörde (beispielsweise Bauaufsichtsbehörde) über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde entscheidet und dass § 18 BNatSchG unberührt bleibt.

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchses im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.


Aus meiner Sicht müsste Ihnen die Genehmigungsbehörde aufzeigen bzw. aufgezeigt haben, wie der Eingriff auszugleichen ist…


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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