Guten Tag Herr Stern,
ein (Bau)Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für verfahrensfreie Anlagen.
In Ihrem Falle ist zu klären, ob die im Außenbereich geplante Garage für vier Fahrzeuge
a) bauplanungsrechtlichen,
b) bauordnungsrechtlichen und
c) sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht.
zu a) Bauplanungsrecht
Die Garage erfüllt zweifelsfrei den Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html und ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=40 ), so dass ihre Zulässigkeit an den Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) zu messen ist.
Dabei bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt, d.h. sie sind (ebenfalls) zu beachten (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB).
Als sonstiges – nicht im Außenbereich privilegiertes – Vorhaben wird die Garage aller Voraussicht nach öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB).
Hier dürfte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – greifen, das ich im Internet hier gefunden habe:
->
http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO
Die Garage widerspricht also aller Voraussicht nach schon bauplanungsrechtlichen Vorschriften, so dass man die Punkte b) und c) eigentlich gar nicht mehr zu prüfen bräuchte.
Der Vollständigkeit halber will ich dennoch ein paar Worte dazu verlieren:
zu b) Bauordnungsrecht
Wenn man sich den Stellplatzerlass anschaut, wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich bei der Garage für vier Fahrzeuge um eine „notwendige“ Garage im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 der zurzeit gültigen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) handelt.
Nach Abschnitt 3.1 des Stellplatzerlasses (siehe unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvsh-2130.18-0001&psml=bsshoprod.psml&max=true ) dienen als Anhalt für die Ermittlung u.a. der Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen die Richtzahlen der Anlage zum Stellplatzerlass. Nach Nr. 1.2 der Richtzahlentabelle sind für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen lediglich 0,7 bis 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge veranschlagt.
Demzufolge fällt die von Ihnen geplante (nicht notwendige) Garage nicht unter die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO, sondern ist baugenehmigungspflichtig.
Die Baugenehmigung würde voraussichtlich am entgegen stehenden Bauplanungsrecht scheitern (siehe a).
Die Unterschiede zwischen notwendigen Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO und notwendigen Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs.7 Satz 2 LBO (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 6 Abs.7 LBO) habe ich in diesem Forum bereits an anderer Stelle aufgezeigt und erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich deshalb auf meinen Beitrag vom 20.06.2010 an Jörg verweisen (siehe ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=b6bd883e2971d7351f62410818b5bb6a ).
Sollte eine notwendige Garage beispielsweise auf der Grenze errichtet werden, darf die mittlere W a n d höhe einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Ein Satteldach bis zu 45 Grad Dachneigung wäre unschädlich, ebenso eine Solaranlage, die ähnlich konstuiert ist. Das kann man aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBO ableiten. Ich vermute, Sie verwechseln hier möglicherweise Wandhöhe mit Gebäudehöhe.
zu c)
Ob sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasser-, Denkmalschutz-, Straßenrecht usw.) vermag ich anhand des Sachverhalts nicht zu erkennen.
Im Bauprüfverfahren würden diese Gesichtspunkte abgeprüft.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee