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Thema: Bauen im Aussenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 05.09.2012 12:57:51 Titel: Bauen im Aussenbereich
Guten Tag Herr Bebensee,

ich habe mir im Kreis Ostholstein ein Zweifamilien-Haus gekauft. Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist von Feldern umgeben, an der Stirnseite mit einer öffentlichen Stichstraße verbunden.
Ich will nun das alte Carport abreisen und eine neue Garage für vier Fahrzeuge bauen.
Die Garage soll an einer anderen Stelle mit Südausrichtung errichtet werden.

Auf dem Bauamt sagte man mir, dass das im Außenbereich ohne Genehmigung nicht möglich sei. Diese würde ich wahrscheinlich nicht erhalten, da noch ein Schuppen im hinteren Bereich des Grundstückes steht und das Grundstück dann zu viele Gebäude hätte.

Das Gargengebäude soll die Abmessungen von 9 m Länge und einer mittleren Höhe von 2,75 nicht überschreiten und wäre damit verfahrensfrei. Gilt dies auch für den Außenbereich?
Muss ich das Bauamt informieren?

Ich habe vor auf dem Garagendach eine Solaranlage zu installieren.
Darf die Solaranlage auch oberhalb der mittleren Wandhöhe (2,75 m) montiert werden, oder zählt die Anlage als Gebäudebestandteil?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Stern
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 Verfasst am: 13.09.2012 21:44:18 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Guten Tag Herr Stern,

ein (Bau)Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für verfahrensfreie Anlagen.

In Ihrem Falle ist zu klären, ob die im Außenbereich geplante Garage für vier Fahrzeuge
a) bauplanungsrechtlichen,
b) bauordnungsrechtlichen und
c) sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht.

zu a) Bauplanungsrecht

Die Garage erfüllt zweifelsfrei den Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/29.html und -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=40 ), so dass ihre Zulässigkeit an den Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) zu messen ist.

Dabei bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt, d.h. sie sind (ebenfalls) zu beachten (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB).

Als sonstiges – nicht im Außenbereich privilegiertes – Vorhaben wird die Garage aller Voraussicht nach öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB).

Hier dürfte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – greifen, das ich im Internet hier gefunden habe:
-> http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO

Die Garage widerspricht also aller Voraussicht nach schon bauplanungsrechtlichen Vorschriften, so dass man die Punkte b) und c) eigentlich gar nicht mehr zu prüfen bräuchte.

Der Vollständigkeit halber will ich dennoch ein paar Worte dazu verlieren:


zu b) Bauordnungsrecht

Wenn man sich den Stellplatzerlass anschaut, wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich bei der Garage für vier Fahrzeuge um eine „notwendige“ Garage im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 der zurzeit gültigen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) handelt.

Nach Abschnitt 3.1 des Stellplatzerlasses (siehe unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvsh-2130.18-0001&psml=bsshoprod.psml&max=true ) dienen als Anhalt für die Ermittlung u.a. der Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen die Richtzahlen der Anlage zum Stellplatzerlass. Nach Nr. 1.2 der Richtzahlentabelle sind für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen lediglich 0,7 bis 1 Stellplatz für Kraftfahrzeuge veranschlagt.


Demzufolge fällt die von Ihnen geplante (nicht notwendige) Garage nicht unter die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO, sondern ist baugenehmigungspflichtig.

Die Baugenehmigung würde voraussichtlich am entgegen stehenden Bauplanungsrecht scheitern (siehe a).


Die Unterschiede zwischen notwendigen Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO und notwendigen Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs.7 Satz 2 LBO (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 6 Abs.7 LBO) habe ich in diesem Forum bereits an anderer Stelle aufgezeigt und erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich deshalb auf meinen Beitrag vom 20.06.2010 an Jörg verweisen (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=b6bd883e2971d7351f62410818b5bb6a ).

Sollte eine notwendige Garage beispielsweise auf der Grenze errichtet werden, darf die mittlere W a n d höhe einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Ein Satteldach bis zu 45 Grad Dachneigung wäre unschädlich, ebenso eine Solaranlage, die ähnlich konstuiert ist. Das kann man aus § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBO ableiten. Ich vermute, Sie verwechseln hier möglicherweise Wandhöhe mit Gebäudehöhe.


zu c)
Ob sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasser-, Denkmalschutz-, Straßenrecht usw.) vermag ich anhand des Sachverhalts nicht zu erkennen.

Im Bauprüfverfahren würden diese Gesichtspunkte abgeprüft.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 15.09.2012 23:35:36 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Guten Tag Herr Bebensee,

danke für die ausführliche Antwort.

Ich sehe nicht, dass öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB berührt werden, leider liegt die Entscheidung darüber nicht bei mir.
Eine Splittersiedlung ist allein durch die Garagen nicht zu befürchten.
Die Garagen sehe ich als notwendige Garagen gemäß §50 LBO an.
Die Anzahl der Stellplätze leite ich aus der Broschüre "Kreis Ostholstein Planen,Bauen,Wohnen" ab. Dort ist im Abschnitt "Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 63 LBO" auf der Abbildung (http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Verfahrensfreie-Vorhaben.33.0.html) angegeben, dass der Garagenplatz für den Zweitwagen eines Haushaltes notwendig und damit verfahrensfrei ist.
Das Zweifamilienhaus wird auch von zwei Haushalten genutzt (Schwiegereltern).

Das mit der Wand- und Gebäudehöhe muss ich mir noch mal genauer ansehen, da ich vorhabe ein Pultdach zu errichten.

Wäre eine Bauvoranfrage der richtige Weg?
Gibt es eine genauere und rechtskräftige Beschreibung über die "öffentlichen Belange" gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, oder liegt das im Ermessen des Sachbearbeiters?


Mit freundlichem Gruß
M. Stern


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 Verfasst am: 16.09.2012 12:11:31 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Guten Tag Herr Stern,

gerne geschehen…

Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgelistet (vgl. dort das Wort „insbesondere“).

Ihr Argument, die Garage würde keine Zersiedlungsgefahr im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.7 BauGB befürchten lassen (Stichwort „Splittersiedlung“), wird schon das von mir ganz bewusst angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 zu Fall bringen. In der Begründung führt der 4. Senat unter Abschnitt B.II.1 u.a. aus:

„…Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft. Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch das Vorhaben, das den Gegenstand der Bauvoranfrage bildet, weiter verstärkt. Wie sich aus den Lageplänen ergibt, auf die die Klägerin Bezug nimmt, würde die Garage an dem ihr zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern. Daß es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus. Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebensogut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33). Hierzu zählen auch Garagen…“


§ 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstigen Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden „können“, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, räumt der Genehmigungsbehörde nach herrschender Meinung kein Ermessen ein. Die herrschende Meinung geht vielmehr davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn sich eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellen lässt.


Ob die Garage bauordnungsrechtlich notwendig ist oder nicht, hat auf die vorstehenden bauplanungsrechten Gesichtspunkte keinen Einfluss.


Eine Bauvoranfrage (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ) zu stellen, ist in diesem Falle sicherlich nicht der falsche Weg.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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