Hallo Momo,
in seinem Beschluss vom 09.09.2004 – 4 B 58.0 – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in der Haltung von nur zwei Pferden kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb gesehen werden könne. Die Pferdehaltung sei daher nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Auch nach § 35 Abs. 1 Nr.4 BauGB sei die Pferdehaltung nicht privilegiert (siehe im Einzelnen unter ->
http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf ).
Das bedeutet für Ihren Fall, dass Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB als sogenannte „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, die keine öffentlichen Belange beeinträchtigen dürfen.
Ob die „Auffüllung“ in Ihrem Falle erlaubt ist, sollten Sie über eine Bauvoranfrage klären lassen, die etwas detaillierter den Aufbau der Bewegungsfläche beschreiben müsste (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee