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Thema: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.08.2012 20:02:16 Titel: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?
Erst einmal ein Dank für die wohl einmalige Möglichkeit unkomplizierter Onlineberatung auf dem Baurechtsektor und ein riesen Lob an die hier tätigen Mitarbeiter der Bauaufsicht.

Wir haben vor ein EFH mit Satteldach im Geltungsbereich des §34 zu bauen. Die nähere Umgebung ist 1-geschossig mit Firsthöhen bei 9 m, die Traufhöhen sind bei 4-6 m, die Dachneigungen (überwiegend Sattel- mit einigen Walm- und Krüppelwalmdächern (Pultdächer nicht erlaubt)) liegen zwischen 15° und 60°und es ist kein bestimmter Baustil erkennbar(Nur-Dach-Haus, Flachdachbungalow, Friesenhaus usw. sind im Umkreis von 200m vorhanden). Unser Wunsch ist es das Gebäude symmetrisch zu gestalten und so weit wie möglich die Dachschrägen in den Wohnräumen zu vermeiden, deshalb kamen wir auf die Idee das Obergeschoss parallel zum First symmetrisch an 2 Gebäudeseiten auf der gesamten Gebäudelänge zurückspringen zu lassen um die nötigen 3/4 des Erdgeschosses und damit die 1-geschossigkeit zu erreichen(ähnlich dieser Abbildung http://saved.im/mtg5nzm3og9v/60.jpg , jedoch mit 30° Satteldach auf dem Obergeschoss).
Nun zum Problem:
Um jeglichen Ärger beim Bauantrag zu vermeiden sind wir mit Skizzen zum Bauamt gegangen um das Bauvorhaben im voraus durchzusprechen. Die Sachbearbeiterin war mit den meisten Sachen einverstanden, sagte jedoch dass das Obergeschoss ein Staffelgeschoss wäre und es mindestens 2/3 der Wandhöhe zurückspringen müsse. Die Frage warum das versetzte Obergeschoss der Definition des Staffelgeschosses im Sinne der LBO entsprechen müsse konnte sie uns aber nur mit "Es ist so" beantworten. Eine weitere Verwunderung unsererseits kam auf als die Frau sagte, dass die durch den Versprung entstehenden Dachflächen über dem EG, grundsätzlich und nicht im Bezug auf die Umgebung, nur als Flachdach bzw. als Dachterrasse ausgeführt werden dürfen. Auf die Frage wo man das nachlesen könnte, antwortete sie mit "Es gab da mal so ein Urteil, müssten wir suchen".
Da wir diese Aussagen nicht wirklich nachvollziehen können, noch mal hier die Fragen:
1. Muss ein zurückspringendes Obergeschoss das kein Vollgeschoss, da kleiner als 3/4 des EG, und kein Dachgeschoss ist der Definition des Staffelgeschosses im Sinne der LBO SH entsprechen und somit 2/3 der Wandhöhe zurückspringen?
2. Muss durch den Versprung entstehende Dachfläche über dem EG als Flachdach bzw. als Dachterrasse ausgeführt werden?
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 Verfasst am: 28.08.2012 15:16:02 Titel: Re: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?
Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für die netten Worte am Anfang Ihrer Anfrage.

Was ein Geschoss ist, haben wir im (Bau)Lexikon auf unserer Homepage unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 definiert.

Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ; zum Vollgeschossbegriff in Schleswig-Holstein siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=175 ).

Was ein Staffelgeschoss ist und wann es den Begriff des Vollgeschosses erfüllt, bestimmt sich demzufolge auch nach dem jeweiligen Landesrecht.


Ich gehe also davon aus, dass Sie im Bundesland Schleswig-Holstein bauen wollen. Zum Schleswig-Holsteinischen Begriff des Staffelgeschosses habe ich mich bereits an folgenden Stellen geäußert:

-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=f41766b3f37591d860b304437435779c

Vielleicht helfen Ihnen diese Informationen schon weiter.


Zu 1 (Prüfungsweise):

1. Schritt:
Das zurückspringende Obergeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel s e i n e r Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 LBO SH).

Das dürfte wohl der Fall sein.


2. Schritt:
Das zurückspringende Obergeschoss ist (nur) dann ein Staffelgeschoss, wenn es gegenüber m i n d e s t e n s e i n e r A u ß e n w a n d des darunter liegenden Geschosses (EG) um mindestens zwei Drittel seiner Wandhöhe zurücktritt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO SH).

Ich habe Zweifel, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.


3. Schritt:
Sollte das OG ein Staffelgeschoss (d.h. die Voraussetzung zu b erfüllt) sein, wäre es dann k e i n Vollgeschoss, wenn es über weniger als drei Viertel der Grundfläche des d a r u n t e r l i e g e n d e n Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat.



Zu 2.:

Wenn das nicht der Fall wäre, vergrößerte sich die Geschossfläche des OG (vgl. dazu -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=279 ).



Zur Frage des Einfügens im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung möchte ich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2007 – 4 B 8.07 – hinweisen, der nachzulesen ist unter -> http://www.bverwg.de/media/archive/5233.pdf (siehe dort Rn. 5 und 6).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 28.08.2012 um 15:16:22 von Jens Bebensee.
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