Moin Moin!
Zu unserem Aufgabenspektrum als untere Bauaufsichtsbehörde gehört u. a. nur, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; wir haben außerdem die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. § 59 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO -).
Daraus folgt, dass wir uns im Rahmen unserer Tätigkeit weder mit Pflanzen und ihren Erzeugnissen noch mit privatrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen dürfen. § 73 Abs. 3 LBO regelt ausdrücklich, dass eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.
Die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Nachbarn untereinander regelt das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.), das Sie im Internet nachlesen können unter
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http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true
Das Gesetz beschäftigt sich im Abschnitt XII (§§ 37 bis 41) mit Grenzabständen für Anpflanzungen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee