Lieber Naturliebhaber,
besten Dank für das Lob,
Der Pool wird wegen der Außenbereichslage baugenehmigungspflichtig sein („Umkehrschluss“ aus § 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 7 Buchstabe b LBauO RP).
Die Frage, ob es eine Chance gibt, das Vorhaben zu verwirklichen, lässt sich durch eine Bauvoranfrage klären, die es auch in Rheinland-Pfalz gibt (vgl. § 72 LBauO RP).
Hier noch ein interessanter Link:
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http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312
Mit freundlichem Gruß
aus dem Land zwischen den Meeren
und dem Kreis zwischen den Hansestädten Hamburg und Lübeck
Jens Bebensee