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Thema: Dachausbau Noteinstieg / Fluchtweg

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 12.07.2012 20:20:47 Titel: Dachausbau Noteinstieg / Fluchtweg
Guten Tag,
ich bin neu hier und möchte euch alle herzlich begrüßen.

Ich habe folgendes Problem:

Ich lasse mir durch die Firma X ein Reihenhaus bauen inkl. Dachausbau, welcher als Wohnbereich genutzt wird. Beim Vertragsabschluss habe ich mich für zwei einfache Fenster (78 x 140 cm) im Dachgeschoss entschieden. Ich ging davon aus, dass diese Fenster auch als Notausstiegstfenster genutzt werden dürfen.
Der Verkäufer sagte ebenfalls, dass die Fenster für den Notausstieg geeignet wären.
Zwei Monate später hatte ich ein Termin bei einer Vertreterin der Firma. Die Frau sagte, dass es nötig se, ein Fenster einzubauen, welches dem Notausstieg bzw. Fluchtweg dienen soll (GTL08). Dieses Fenster würde ca. 1250 Euro mehr kosten. Diesem habe zugestimmt.
Vor zwei Tagen rufft die Frau mich nochmal an und sagt, dass es in Berlin Vorschrift wäre, im ausgebauten Dachgeschoss ein Velux Cabrio Fenster einzubauen. Dieses sei die Vorgabe des Bauamtes und auch der Feuerwehr. Das Problem, was dabei entsteht, ist der "kleine" Zuschlag von ca. 4000 Euro. D.h., dass ich jetzt 4000 Euro mehr Aufwand habe.
Damit habe ich mich nicht einverstanden erklärt.

Somit bitte ich jemanden um Rat, da ich absolut neu und z.T. naiv auf diesem Gebiet bin. Ist es legitim, das Geld von mir zu verlangen und sollte ich bezahlen oder ist es die Pflicht der Firma, die Kosten zu tragen, weil sie es versäumt hat, mich rechtzeitig über das Fenster zu informieren.

sollte mein Beitrag hier nicht reinpassen, bitte ich die Admins, zum richtigen Thema den Beitrag zu verschieben.

Vielen Dank
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 Verfasst am: 13.07.2012 16:44:19 Titel: Re: Dachausbau Noteinstieg / Fluchtweg
Hallo vito99,

herzlich willkommen im Forum.

Ihre Sache betrifft den vorbeugenden Brandschutz, der in der Berliner Bauordnung u.a. in den §§ 14 und 33 geregelt ist (siehe z. B. unter -> http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/BauOBln.pdf ).

Grundsätzlich benötigt man aus jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege: Der erste muss über eine notwendige Treppe führen (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 BauO Bln).

Der zweite Rettungsweg kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Fenster, die als Rettungswege im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dienen, müssen nach § 37 Abs. 5 BauO Bln im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m (Breite x Höhe) groß und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen dies Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Vor dem Hintergrund dieser Anforderung sind zweite Rettungswege aus Dachgeschossen und Spitzböden – insbesondere bei Reihenmittelhäusern – häufig ein Problem, weil die Dachsparren nicht weit genug auseinander liegen, um solch ein Fenster problemlos einbauen zu können. Der in diesen Fällen erforderliche Einbau eines Wechsels macht die Sache dann mitunter finanziell „stressig“.

Abgesehen davon muss natürlich die Feuerwehr mit ihren Rettungsgeräten auch an die Fenster herankommen (vgl. dazu § 5 BauO Bln).

Mitunter werden Spitzböden für (Klein)Kinder ausgebaut, ohne ein solches Fenster einzubauen. Sollte der Treppenraum in solch einem Falle irgendwann einmal brennen oder verqualmt sein, sitzt das (Klein)Kind möglicherweise „in der Falle“ und erleidet eine Rauchvergiftung, weil sich die mit Atemschutz ausgerüstete Feuerwehr erst einmal mühsam einen Zugang in den Spitzboden schaffen muss. Dabei ist noch zu bedenken, dass sich (Klein)Kinder bei Gefahr nicht unbedingt rational verhalten und sich bemerkbar machen, sondern sich unter Umständen versteckt haben und vielleicht noch gesucht werden müssen.

Das ist die bauordnungsrechtliche Seite, die höchstwahrscheinlich in allen Bundesländern gleich oder ähnlich gelagert ist (ich habe mir nicht die Mühe gemacht, alle 16 Bauordnungen daraufhin abzuprüfen).

Zu den privatrechtlichen (geschäftlichen) Beziehungen kann und darf ich Ihnen an dieser Stelle keine Auskünfte geben.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee




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Zuletzt geändert am 13.07.2012 um 16:46:14 von Jens Bebensee.
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