Geschrieben von:
Holz, D.-Eckhard
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Ein Stallgebäude von fast 30 m Länge und 7 m Breite wurde 1912 von den Großeltern mit einem Hypothekenkredit errichtet. Einen Grenzabstand zum Nachbargrundstück kann ich in den Katasterunterlagen nicht finden. Der Nachbar will jetzt ein Wohnhaus errichten und meint das die linke hintere Ecke des Stalls die Grundstückgrenze um wenige cm überschreitet. Meine Vorgänger also eine Grenzbebauung vorgenommen haben. Die Grundstückgrenze von A nach B ist ca. 195 m lang ohne festgelegte Grenzmakierung. Seit über 140 Jahre verlief dort eine Abwasserkanal von der Straße der jetzt verrohrt ist und einen Abstand vom Stallgebäude von guten 2 m aufweist. . Ein Unterteilungsverfahren zwische A und B hat es noch nicht gegeben. Der Vermessungspunkt A ist etwas unklar , nach meiner Ansicht nicht logisch. Auf alten Karten aber ohne Entfernungsmaße liegt er ca. 1,60 m weiter westlich, also 3,60 m von der Flucht zum Stallgebäude. Dieser Punkt Ad wurde mehr oder weniger 1997 ein gemessen und akzeptirt. Er liegt ca. 2 m in der Flucht vom Stallgebäude (Süd- Nordausrichtung) und entspricht ungefähr den Verlauf des Abwasserkanals den beide Parteien früher als Grenze akzeptiert haben. An den Bauantrag des Nachbarn wurde ich nicht beteiligt, obwohl die Grenze nicht festgestellt ist und man lediglich die Punkte A und B in einer Linie verbunden hat.
Nach meiner Ansicht kennzeichnet der ehmalige Graben den örtlichen Besitzstand.
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