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Thema: Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet GE Bebebnsee HILFE!

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 05.07.2012 14:57:41 Titel: Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet GE Bebebnsee HILFE!
Sehr geehrter Herr Bebensee,

ich bewohne ein Einfamilienhaus mit angegliedertem Büro und einer Werkstatt Bj. 1978. Im Jahr 2006 kam ein Carport als Grenzbebauung 6x9m hinzu. Das ganze steht in einem Gewerbegebiet (GE), ein Gewerbe wird ausgeübt zur Zeit nur im Nebenerwerb, wirft einfach zuwenig ab. Vor ein par Tagen bekam ich Post von der Bauaufsicht ´mein Betriebssitz wird planungsrechtlich überprüft eine Frau hätte sich anonym gemeldet und darum gebeten. Zum Gebäude die Grundfläche und Masse überwiegt gewerblich wie auch in der BauNV0§8 gefordert. Mein Architekt der persönlich vorstellig wurde bei der Bauaufsicht teilte mir mit, das nicht nur die Bauvorlagen sondern auch meine Einkommesnverhältnisse überprüft werden sollen es werde alles auf eine Wohnnutzungsuntersagung hinauslaufen. Was für Möglichkeiten bestehen und ist das alles rechtens?

Mit freundlichen ratlosen Grüßen

Ralf Bender
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 Verfasst am: 07.07.2012 18:07:37 Titel: Re: Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet GE Bebebnsee HILFE!
Sehr geehrter Herr Bender,

so, wie ein Wohngebiet Schutz vor störender gewerblicher Nutzung beanspruchen kann, kann auch ein Gewerbegebiet Schutz vor störungsanfälliger – und die ungestörte gewerbliche Nutzung beeinträchtigender – Wohnnutzung beanspruchen.

Wohnen ist in einem Gewerbegebiet – wenn überhaupt - nur ausnahmsweise zulässig (vgl. im § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/8.html ). Gegen die Genehmigung anderer (sonstige) Wohnnutzung haben die Gewerbetreibenden einen Abwehranspruch.

Eine Nutzungsuntersagung wäre gerechtfertigt, wenn Sie ohne die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung eine nicht in dem Gewerbegebiet zulässige „sonstige“ Wohnnutzung aufgenommen haben (siehe dazu im Einzelnen unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=67 ). Die (dauerhafte) Aufnahme einer solchen Wohnnutzung dürfte schon zum Bereich schwerwiegenderer baurechtlicher Verstöße gehören.

Wenn nicht gerade „Gefahr im Verzug“ ist, wird man Sie vor Erlass einer Nutzungsuntersagung schriftlich anhören (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0&bid=215 ) und Ihnen Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Gegen eine Nutzungsuntersagung können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde Widerspruch einlegen und – wenn dieser zurückgewiesen werden sollte – beim Verwaltungsgericht klagen.

Ordnet die Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, können Sie – um Zeit zu gewinnen - beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, die aufschiebende Wirkung des (bei der Bauaufsichtsbehörde einzulegenden) Widerspruches wiederherzustellen (siehe -> http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html ). In einem solchen Eilverfahren wird praktisch die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung summarisch überprüft.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 08.09.2012 11:15:44 Titel: Re: Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet GE Bebebnsee HILFE!
Das Widerspruchsverfahren ist unstatthaft (§ 110 JustG NRW). Es ist daher direkt Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben.
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 Verfasst am: 11.09.2012 18:38:08 Titel: Re: Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet GE Bebebnsee HILFE!
Hallo Unbekannte/r,

das mag zwar für Nordrhein-Westfalen gelten, in Schleswig-Holstein ist jedoch nach wie vor ein Widerspruchsverfahren (sog. verwaltungsgerichtliches Vorverfahren) vorgeschaltet.

Die Erklärung finden Sie im § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: „…Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder …“
(siehe unter -> http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html )

Das „Gesetz“ kann ein Bundes- oder Landesgesetz sein.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.09.2012 um 18:39:42 von Jens Bebensee.
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