Sehr geehrter Herr Bender,
so, wie ein Wohngebiet Schutz vor störender gewerblicher Nutzung beanspruchen kann, kann auch ein Gewerbegebiet Schutz vor störungsanfälliger – und die ungestörte gewerbliche Nutzung beeinträchtigender – Wohnnutzung beanspruchen.
Wohnen ist in einem Gewerbegebiet – wenn überhaupt - nur ausnahmsweise zulässig (vgl. im § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/8.html ). Gegen die Genehmigung anderer (sonstige) Wohnnutzung haben die Gewerbetreibenden einen Abwehranspruch.
Eine Nutzungsuntersagung wäre gerechtfertigt, wenn Sie ohne die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung eine nicht in dem Gewerbegebiet zulässige „sonstige“ Wohnnutzung aufgenommen haben (siehe dazu im Einzelnen unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=67 ). Die (dauerhafte) Aufnahme einer solchen Wohnnutzung dürfte schon zum Bereich schwerwiegenderer baurechtlicher Verstöße gehören.
Wenn nicht gerade „Gefahr im Verzug“ ist, wird man Sie vor Erlass einer Nutzungsuntersagung schriftlich anhören (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0&bid=215 ) und Ihnen Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Gegen eine Nutzungsuntersagung können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde Widerspruch einlegen und – wenn dieser zurückgewiesen werden sollte – beim Verwaltungsgericht klagen.
Ordnet die Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, können Sie – um Zeit zu gewinnen - beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, die aufschiebende Wirkung des (bei der Bauaufsichtsbehörde einzulegenden) Widerspruches wiederherzustellen (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html ). In einem solchen Eilverfahren wird praktisch die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung summarisch überprüft.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee