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Thema: Gewerbe im Außenbereich oder die Nachteile eines rechtschaffenden Bürgers ;)

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.05.2012 12:56:14 Titel: Gewerbe im Außenbereich oder die Nachteile eines rechtschaffenden Bürgers ;)
Hallo zusammen,

zuerst vorweg... es betrifft nicht Ihre Gemeinde, aber die Frage ist halt eher genereller Natur. Komme aus NRW

In einem ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzgebäude betreibe ich einen Elektrobetrieb. Ich wusste nicht das man das \"offiziell\" nicht darf ohne Nutzungsänderung etc.
Niemanden interssierte es.
Dann habe ich für ein Nebengebäude (grundlegende Sanierung) einen Bauantrag gestellt, der auch bewilligt wurde, obwohl §35 Außenbereich.
Im Zuge dieses Verfahrens machte mich das Bauamt darauf aufmerksam, doch bitte den Gewerbebetrieb im landwirtf. Nutzgebäude (Stall) zu \"legalisieren\", was ja prinzipiell auch möglich wäre und auch vom Bauamt gemacht wird. Also habe ich in Folge dessen den Bauantrag zur Nutzungsänderung eingereicht.

Das führte dazu, dass das Umweltamt um Stellung gebeten wurde und der Herr vom Umweltamt mir erklärte, dass das Umweltamt dagegen wäre und Gewerbe im Außenbereich nie vom Umweltamt abgenicht werden.

Meine Frage ist jetzt... was kann ich tun? oder kann das Bauamt das Umweltamt \"ignorieren\". Schließlich habe ich ja die mündliche Zusage, dass die Nummer eigtl. laufen sollte. klar im Zweifel bringt das nichts (?), aber das Wort muss doch auch im Amt noch Geltung haben?
Wenn nein, wielange kann ich noch \"die Stellung halten\" im Gebäude bis ich was neues finden muss?

Danke und viele Grüße
Christian Steinmann




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 Verfasst am: 30.05.2012 17:56:36 Titel: Re: Gewerbe im Außenbereich oder die Nachteile eines rechtschaffenden Bürgers ;)
Hallo Herr Steinmann,

in NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 LBO NRW).

Zum Prüfungsumfang siehe im Einzelnen Randnummer 32 ff. des Urteils des OVG NRW vom 11.09.2003 – 10 A 4694/01 – unter -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/10_A_4694_01urteil20030911.html

Im Zuge eines Bauprüfverfahrens wird auch das sog. Baunebenrecht (z.B. Naturschutz-, Straßen-, Wasserrecht usw.) mit „abgeklopft“. Dazu beteiligt die Baugenehmigungsbehörde die Fachstellen, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt werden.

Mündliche Zusagen „bringen Ihnen nichts“, weil Baugenehmigungen und auch positive Bauvorbescheide schriftlich zu erteilen sind (vgl. §§ 75 Abs. 1 S. 2 und 71 Abs. 2 LBO NRW).

Bevor eine belastende Entscheidung getroffen wird, müssen die Betroffenen im Regelfall angehört werden. Diese (schriftliche) Anhörung sollten Sie abwarten, denn darin müssten die Gründe aufgeführt sein, warum man Ihnen – nach Auffassung der Behörde - keine Genehmigung erteilen kann.

Im denkbar schlechtesten Fall – d.h. wenn die Nutzung unter keinem rechtlich ernsthaft in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt genehmigt werden könnte - k a n n die Bauaufsichtsbehörde Ihnen die Nutzung zu (nicht genehmigten) gewerblichen Zwecken untersagen oder die Beseitigung der Anlage aufgeben. Dabei sind – außer bei Gefahr im Verzug – angemessene Fristen einzuräumen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 03.06.2012 um 17:40:52 von Jens Bebensee.
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