Hallo Herr Steinmann,
in NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 LBO NRW).
Zum Prüfungsumfang siehe im Einzelnen Randnummer 32 ff. des Urteils des OVG NRW vom 11.09.2003 – 10 A 4694/01 – unter ->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/10_A_4694_01urteil20030911.html
Im Zuge eines Bauprüfverfahrens wird auch das sog. Baunebenrecht (z.B. Naturschutz-, Straßen-, Wasserrecht usw.) mit „abgeklopft“. Dazu beteiligt die Baugenehmigungsbehörde die Fachstellen, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt werden.
Mündliche Zusagen „bringen Ihnen nichts“, weil Baugenehmigungen und auch positive Bauvorbescheide schriftlich zu erteilen sind (vgl. §§ 75 Abs. 1 S. 2 und 71 Abs. 2 LBO NRW).
Bevor eine belastende Entscheidung getroffen wird, müssen die Betroffenen im Regelfall angehört werden. Diese (schriftliche) Anhörung sollten Sie abwarten, denn darin müssten die Gründe aufgeführt sein, warum man Ihnen – nach Auffassung der Behörde - keine Genehmigung erteilen kann.
Im denkbar schlechtesten Fall – d.h. wenn die Nutzung unter keinem rechtlich ernsthaft in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt genehmigt werden könnte - k a n n die Bauaufsichtsbehörde Ihnen die Nutzung zu (nicht genehmigten) gewerblichen Zwecken untersagen oder die Beseitigung der Anlage aufgeben. Dabei sind – außer bei Gefahr im Verzug – angemessene Fristen einzuräumen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 03.06.2012 um 17:40:52 von Jens Bebensee.