Hallo Herr Glaubert,
gute Entscheidung!
Die Schaffung einer zweiten Wohneinheit in dem Gebäude ist leider n i c h t nach § 63 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) v e r f a h r e n s f r e i , d. h. Sie müssten ein Verfahren einleiten.
Wenn Sie eine/n in die Liste eingetragene/n Entwurfsverfasser/in beauftragen, kommt ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO in Betracht (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=309 ) oder – wenn Sie nach § 68 Abs. 12 LBO eine planungsrechtliche Prüfung wünschen – ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=301 ).
Wenn Sie keine/n in die Liste eingetragene/n Entwurfsverfasser/in (z.B. eine/n Maurermeister/in, Zimmerermeister/in, usw.) beauftragen, ist ein normales Baugenehmigungsverfahren erforderlich (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=300 ).
Das Gebäude wird vermutlich unter die Gebäudeklasse 1 fallen und damit die geringsten brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen müssen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=305 ).
Einzelheiten kann Ihnen Ihr/e Entwurfsverfasser/in erläutern; sie/er sollte auch an den Nachweis eines weiteren (zweiten) Kfz-Stellplatzes denken.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee