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Thema: EFH zu Zweifamilienhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.05.2012 16:08:58 Titel: EFH zu Zweifamilienhaus
Hallo zusammen,

in einem EFH mit 200 m² ( EG 110m² und im OG 90 m²) soll quasi im OG eine eigene Wohnung entstehen und vermietet werden.
Das Haus (Baujahr 1920) liegt im Bebauungsplangebiet und es sind laut Plan mehr als eine Wohnung pro Haus erlaubt. Das OG wird auch derzeit zu Wohnzwecken genutzt, aber nicht als eigenständige Wohnung

um die Wohnung zu erstellen, bräuchte man nur den Flur im EG trennen und dann 2 Wohnungseingangstüren dort einbauen.
Ist das baurechtlich problemlos? Muss nur die neue Trennwand im Flur den aktuellen Anforderungen genügen und genießt der Rest Bestandsschutz?
Oder muss dann etwa alles neu bewertet werden im Haus (Zwischen EG und OG ist nur eine Holzsparrendecke)?
Ich will einfach nur rechtssicher das Haus mit 2 Wohnungen vermieten.

Danke für Ihre Hilfe
Viele Grüße
Sven Glaubert
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 Verfasst am: 03.05.2012 21:13:58 Titel: Re: EFH zu Zweifamilienhaus
Hallo Herr Glaubert,

gute Entscheidung!

Die Schaffung einer zweiten Wohneinheit in dem Gebäude ist leider n i c h t nach § 63 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) v e r f a h r e n s f r e i , d. h. Sie müssten ein Verfahren einleiten.

Wenn Sie eine/n in die Liste eingetragene/n Entwurfsverfasser/in beauftragen, kommt ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO in Betracht (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=309 ) oder – wenn Sie nach § 68 Abs. 12 LBO eine planungsrechtliche Prüfung wünschen – ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=301 ).

Wenn Sie keine/n in die Liste eingetragene/n Entwurfsverfasser/in (z.B. eine/n Maurermeister/in, Zimmerermeister/in, usw.) beauftragen, ist ein normales Baugenehmigungsverfahren erforderlich (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=300 ).

Das Gebäude wird vermutlich unter die Gebäudeklasse 1 fallen und damit die geringsten brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen müssen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=305 ).

Einzelheiten kann Ihnen Ihr/e Entwurfsverfasser/in erläutern; sie/er sollte auch an den Nachweis eines weiteren (zweiten) Kfz-Stellplatzes denken.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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