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Thema: Oberflächenentwässerung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.05.2012 08:21:43 Titel: Oberflächenentwässerung

Auf unserem Gelände möchten wir Oberflächenwasser wie Regen entsorgen bzw.
ableiten, da der Lagerplatz für Wohnwagen, Fahrzeuge und andere Geräte
dauernd unter Wasser steht. Auch der Lagerplatz für Grünschnittabläufe ist selbst
im Sommer laufend unter Wasser.

Siehe hier :
http://maps.google.de/maps?hl=de&rlz=1T4ADFA_thDE385DE388&q=hasselberg+drecht&gs_upl=0l0l1l4871466lllllllllll0&um=1&ie=UTF-8&sa=N&tab=wl


Frage :
Ist für ein Rohrsystem - Dränage - eine Bauanzeige notwendig ?
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 Verfasst am: 04.05.2012 19:47:54 Titel: Re: Oberflächenentwässerung
Sehr geehrter Herr „Hasselberg“,

aus Ihrer Anfrage wird für mich nicht ganz deutlich, ob sich der „…Lagerplatz für Wohnwagen, Fahrzeuge und andere Geräte…“ auf dem Campingplatz Hasselberg oder auf einem anderen Grundstück außerhalb des Campingplatzes befindet.

Zelt- und Campingplätze erfüllen in jedem Fall den Begriff der „baulichen Anlage“ und unterliegen deshalb den gesetzlichen Bestimmungen der LBO (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO -); für einen „…Lagerplatz für Wohnwagen, Fahrzeuge und andere Geräte…“ außerhalb eines solchen Platzes gilt im Prinzip das Gleiche.

Soweit Campingplätze betroffen sind, sind nach § 63 Abs. 1 LBO nur verfahrensfrei:

-> untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Camping- und Wochenendplätzen bis zu 15 m³ umbauten Raumes, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind (Nr. 1 Buchstabe i) sowie
-> Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Zelt- und Campingplätzen (Nr. 9 Buchstabe g).


Mit Blick auf § 62 Abs. 1 LBO folgt daraus, dass die Plätze „an sich“ nicht verfahrensfrei sind. Sie fallen in Schleswig-Holstein nicht unter den Begriff des „Sonderbaus“ (vgl. den abschließenden Katalog des § 51 Abs. 2 LBO), so dass ihre bauaufsichtliche Zulässigkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO zu prüfen ist.

Die Anforderungen, die die Plätze erfüllen müssen, sind in der Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 13.07.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522) geregelt, die auf der Grundlage der LBO erlassen worden ist (siehe unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB1014.pdf ).

Auch wenn für Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, die LBO nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 LBO), sind im Zuge des Bauprüfverfahrens für die Plätze nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung einzureichen, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt (§ 3 Nr. 6 BauVorlVO)

Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens (d. h. des Platzes) erforderlich ist, muss der Lageplan insbesondere Leitungen enthalten, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 BauVorlVO).

Rohrleitungen sind übrigens Leitungen, die in hohlen Strängen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Energie befördern. Darunter fallen z.B. Kanäle, Rohre etc. zur Versorgung mit Wasser, Flüssigkeiten, Gas, zur Abwasserbeseitigung, Drainagen und zwar gleichgültig, ob unter- oder oberirdisch. Ein „Ferntransport“ liegt schon dann vor, wenn eine Leitung (nur) das Betriebsgelände verlässt.


Nähere Einzelheiten sollten Sie allerdings mit Ihrer zuständigen Bauaufsichts- oder Wasserbehörde im Kreis Schleswig-Flensburg klären.


Mit freundlichem Gruß
aus dem Kreis Stormarn
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 04.05.2012 um 19:50:03 von Jens Bebensee.
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