Hallo Frau/Herr Hermann,
das sind aber mindestens drei Fragen… ;-)
Aus der Ferne lässt sich zu den angesprochenen Problemen nur sehr wenig sagen. Außerdem sind die Bauordnungen der Bundesländer Brandenburg (BbgBO) und Schleswig-Holstein (LBO SH) nicht identisch.
Ich kann deshalb nur Mutmaßungen anstellen, die das Risiko einer völligen Fehleinschätzung in sich tragen:
1.
Ich vermute, die Scheune ist so baufällig, dass das Bauamt die Vorschrift des § 74 Abs. 2 BbgBO im Auge hat. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.
Ein Wiederaufbau unter den erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB -> siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) wird aus meiner Sicht nicht in Betracht kommen.
2.
Wohnwagen und Anbau sind offensichtlich sogenannte „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, die öffentliche Belange beeinträchtigen dürften („Zersiedlungsgefahr“) und im Außenbereich daher nicht zulässig sind.
Um Rechtssicherheit zu bekommen, könnten Sie natürlich eine (kostenpflichtige) Bauvoranfrage stellen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312.). Einen Architekten bräuchten Sie dazu nicht unbedingt.
Mehr lässt sich zu Ihrem Fall nicht sagen…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee