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Thema: Aussebbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.05.2012 22:51:04 Titel: Aussebbereich
hallo,ich ab da mal eine frage:
wir haben ein grundstück im aussenbereich,landkreis havelland.dort steht eine scheune,die baufällig,bzw.abrissreif ist,laut bauamt.auf dem grunstück steht ein wohnwagen,der vom bauamt als ortsfest bezeichnet wird und deshalb eine genehmigung braucht oder entfernt werden muß.das bauamt hat uns jahrelang knüppel zwischen die beine geworfen.nu ist die scheune abrissreif ,nu sollen wir machen.was passiert wenn die scheune abgerissen wird?dürfen wir da was neues hinstellen?wir haben eine baugenehmigung für den wohnwagen plus einen anbau gestellt,antwort vom bauamt,wir sollen dafür einen architekten bestellen.der anbau wäre nur 15qm gross. welche möglichkeiten haben wir?
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 Verfasst am: 03.05.2012 20:54:07 Titel: Re: Aussebbereich
Hallo Frau/Herr Hermann,

das sind aber mindestens drei Fragen… ;-)

Aus der Ferne lässt sich zu den angesprochenen Problemen nur sehr wenig sagen. Außerdem sind die Bauordnungen der Bundesländer Brandenburg (BbgBO) und Schleswig-Holstein (LBO SH) nicht identisch.

Ich kann deshalb nur Mutmaßungen anstellen, die das Risiko einer völligen Fehleinschätzung in sich tragen:

1.
Ich vermute, die Scheune ist so baufällig, dass das Bauamt die Vorschrift des § 74 Abs. 2 BbgBO im Auge hat. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.

Ein Wiederaufbau unter den erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB -> siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) wird aus meiner Sicht nicht in Betracht kommen.


2.
Wohnwagen und Anbau sind offensichtlich sogenannte „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, die öffentliche Belange beeinträchtigen dürften („Zersiedlungsgefahr“) und im Außenbereich daher nicht zulässig sind.



Um Rechtssicherheit zu bekommen, könnten Sie natürlich eine (kostenpflichtige) Bauvoranfrage stellen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312.). Einen Architekten bräuchten Sie dazu nicht unbedingt.

Mehr lässt sich zu Ihrem Fall nicht sagen…


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee

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 Verfasst am: 03.05.2012 22:11:50 Titel: Re: Aussebbereich
Hallo,Herr Bebensee,
vielen dank für ihre antwort.wir haben nun am 8.5. einen termin beim bauamt.die bearbeiterin möchte mit uns weitere schritte besprechen.
einen brief vom bauamt haben wir auch bekommen,wir sollen das gebäude(scheune)
sichern und einen zaun stellen.
haben wir überhaupt eine möglichkeit das grundstück zu nutzen?wir wollen uns bei der gemeinde noch erkundigen zwecks alter unterlagen.
ich hab vergessen zu sagen,das die scheune ehemals zu einem hof gehörte,der jetzt unser nachbar ist,desweiteren gibt es noch fünf andere nachbarn und ein paar kleingärten.
mit freundl. gruß
b.herrmann
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 Verfasst am: 04.05.2012 08:11:11 Titel: Re: Aussebbereich
Hallo Frau/Herr Herrmann,

keine Ursache – hilft Ihnen ja nicht unbedingt viel weiter…

Bei Ermessensentscheidungen im Rahmen der Gefahrenabwehr ist immer das mildeste Mittel zu wählen. Insoweit ist die Forderung, einen (Bau)Zaun zur Absicherung der Scheune zu setzen, natürlich besser und (für Sie vermutlich) kostengünstiger als ein kompletter Abbruch.

Dass Sie in Bezug auf die ehemals zu einem Hof (landwirtschaftlichen Betrieb?) gehörende Scheune möglicherweise in den Genuss der erleichternden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kommen, ist aus meiner Sicht äußerst fraglich. Der Wiederaufbau von Ruinen, Arbeiten an verfallenen Gebäuden und „Ersatzbauten“ sind durch diese Vorschrift nicht gedeckt.

Eine Bebauung des Außenbereichs ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben vorbehalten.

Ich denke, der Termin am 08.05.2012 bei der Kollegin im Bauamt wird Ihnen mehr Klarheit bringen. Dort könnten übrigens auch noch alte Unterlagen existieren.


Mit freundlichen Grüßen

Jens Bebensee
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