Hallo Herr Bebensee,
erst einmal möchte ich mich für Ihre Antwort (am Sonntag!!!!) bedanken.
Dieser Service ist wahrscheinlich einzigartig und verdient höchste Anmerkung.
Ich möchte unser Bauvorhaben vielleicht noch kurz konkretisieren.
Wir planen eine sog. Toskana-/Stadthaus-Villa mit einem EG als Vollgeschoss, einem 1. OG in Staffelgeschoßausführung (entspricht dem 2. OG in Ihrer Zeichnung
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Staffelgeschoss_und_Vollgeschosse.pdf) und einem nicht zu Wohnzwecken ausgebautes Dachgeschoß mit einer Höhe unter 2 m. Die Dachneigung ist im B-Plan mit 25 bis 45° vorgegeben. An dieser Vorgabe werden wir uns halten.
Wenn ich Ihren Hinweis (
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=53) richtig verstehe, würden wir gar keinen Drempel haben, da keine Höherführung der traufseitigen Umfassungswände über die Decke des obersten Geschosses entsteht und keine Vergrößerung des Dachraums vorgesehen ist.
Somit hat die Begrenzung der Drempelhöhe keine Relevanz für uns, da wir de facto keinen Drempel haben.
Ist dies korrekt?
Zum Thema \\\\\\\\\\\\\\\"Fristhöhe\\\\\\\\\\\\\\\" habe ich mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt.
Die Straße an der nördlichen Grundstücksgrenze, über die wir auf das Grundstück kommen, ist ca 50 cm tiefer als zu Beginn und am Ende der Straße. Aus welchen Gründen hat die Straße von Beginn an ein leichtes Gefälle, hat den tiefsten Punkt ziemlich genau vor der Mitte unseres Grundstücks und steigt dann wieder bis zum Ende der Straße an.
Im B-Plan steht, dass die Firsthöhe max. 8,50m über der mittleren Höhe des Straßen- bzw Erschließungswegeabschnittes sein darf.
Bedeutet dies, dass wir eine Firsthöhe von 8,50m minus 0,50m, also 8,00m, nicht überschreiten dürfen?
Oder gilt nicht eher: 8,50m plus natürlches Niveau, also von der Straße aus gemessen, 9,00m. Damit wäre doch an sich eine gleiche Firsthöhe der Gebäude nur gewährleistet.
An dieser Stelle schon vielen Dank für Ihr Feedback!
N. Colell