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Thema: Stelzenhaus an der Grundstuecksgrenze

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 15.04.2012 13:34:07 Titel: Stelzenhaus an der Grundstuecksgrenze
Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Nachbarn haben ein Stelzenhaus direkt mit Abschluss unserer gemeinsamen Grundstuecksgrenze aufgestellt. Es ist die Nordseite der Nachbarn und damit unsere Suedseite. Das Haus ist ca 4m hoch und hat eine Grundflaeche von 9 bis 12 Quadratmeter also eine Seitenlaenge von ca. 3,5 m.
Mit 2m Abstand zu dieser Grundstuecksgrenze beginnt unsere Terrasse. Das Haus steht nun mittig vor unserer Terasse und soll der Tochter der Nachbarn und ihren Freundinnen zum Spielen dienen. Damit waere neben der Verdunklung der Lebensbaumhecke, die damit in diesem Bereich wahrscheinlich eintrocknet auch die Ruhe weg.
Meine platte Frage dazu: Ist das rechtens?
Leider wurde ein Gespraech mit den Nachbarn mit einer Annaeherung der Wuensche beider Seiten nicht gewuenscht. Unser Haus wurde vor 30 Jahren gebaut, waehrend das der Nachbarn ein Neubau aus dem letzten Jahr ist. Eine Koppel im Dorf wurde verkauft...

Meine zweite Frage betrifft die Zaunhoehe. Wie hoch darf mein Zaun sein, damit ich ihn laenger als 5m errichten kann? Ist es relevant, aus welchem MAterial der Zaun besteht? Wuerden Gabionen als Mauer oder als Zaun gewertet werden?
Vielen Dank schon jetzt fuer Ihre Muehe!

Beste Gruesse!
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 Verfasst am: 15.04.2012 20:25:09 Titel: Re: Stelzenhaus an der Grundstuecksgrenze
Sehr geehrter Herr Stapelfeld,

ob die (Neben)Anlage bauplanungsrechtlich – also nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung – an der Stelle zulässig ist, kann ich nicht entscheiden. Dazu müsste ich wissen, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt und ob dessen Festsetzungen ggf. Nebenanlagen an der Stelle, an der das Stelzenhaus erstellt wurde, ausschließen (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 ).

Nach den Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO) sind „sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume“, die den regulären Grenzabstand von 3 m unterschreiten, nur zulässig, wenn ihre Gesamtlänge 9 m und ihre mittlere Wandhöhe über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche 2,75 m nicht überschreitet. Hier dürfte wohl die zulässige mittlere Wandhöhe überschritten sein (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBO).

Ob die Nebenanlage baugenehmigungspflichtig ist, richtet sich nach ihrer Lage (Innen-oder Außenbereich) und ihrem umbauten Raum (bei Stelzenhäusern rechnet der „Luftraum“ unterhalb des Fußbodens dazu): Liegt das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist die Anlage nicht mehr verfahrensfrei, wenn sie einen umbauten Raum von 30 m³ überschreitet; im Außenbereich liegt die Grenze der Verfahrensfreiheit bei 10 m³ (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO). Unter die verfahrensfreien „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben e bzw. f LBO fällt das Stelzenhaus nicht, weil es ein Gebäude ist.


Nun zum Zaun:
Ich unterstelle, dass Sie einen Grenzzaun (Einfriedung) meinen.

Sollte es einen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung geben, müsste man dort erst einmal hineinschauen. Solche Satzungen können die Art (Material) und Höhe von Zäunen und Einfriedungen vorschreiben oder begrenzen.

Abstandflächen (wie Gebäude) lösen Anlagen aus, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung – LBO -). Im Satz 3 der Bestimmung legt der Gesetzgeber fest, dass Wirkungen wie von Gebäuden von solchen Anlagen insbesondere ausgehen, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind.

Sie wären in jedem Fall „im grünen Bereich“, wenn Sie einen geschlossenen Zaun mit einer Höhe bis zu 1,50 m errichten würden; dieser ist nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig.

Wenn keine Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung entgegenstehen, sind Gabionen zulässig. Sie würden als Mauer oder als Zaun gewertet werden, denn sie sind in jedem Fall bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO. Abstandflächenrechtlich bestehen zwischen Mauern und geschlossenen Einfriedungen keine Unterschiede.


Zu guter Letzt:
Unternehmen Sie doch bitte noch einen weiteren Versuch, mit Ihren Nachbarn klar zu kommen. Vielleicht lässt sich ja doch eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung finden…


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 16.04.2012 10:36:29 Titel: Re: Stelzenhaus an der Grundstuecksgrenze
Sehr geehrter Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort, die mir eine große Hilfe ist. Meine Anfrage zum Stelzenhaus war als Grundlage für einen weiteren Gesprächsversuch gedacht. Mir geht es um einen Kompromiss und vernünftige Nachbarschaft und nicht um Konfrontation. Ich stehe da auf Ihrem Standpunkt.

Leider habe ich den Bebauungsplan nicht vorliegen, weiß aber, dass sich das Stelzenhaus nicht im Baufenster befindet. Alles was im Internet auf die Schnelle zu finden ist ist ein ursprünglicher Bebauungsplan (http://www.planlabor-stolzenberg.de/planservice/pdf/293/begruendung.pdf).
Für mich unverständlich bleibt, dass die Gesetzgebung es zuläßt, dass frühere Bebauungen sich neuen unterordnen müssen. Auf die Südseite unseres Hauses wird nach dem neuen Baurecht ein um 2m größeres Haus als das unsere mit einem Abstand von 3m zur Grundstücksgrenze gesetzt, ohne auf die vorhandene Struktur Rücksicht zu nehmen. Unser Haus ist 7m von der Grundstücksgrenze entfernt. Es scheint alles legal und im Rahmen der Gesetzesvorgaben, aber einer einvernehmlichen Nachbarschaft nicht unbedingt dienlich, wenn man nicht bereit ist, miteinander zu reden.

Ich meinte wirklich einen Grenzzaun. Die Höhe ist deshalb entscheidend, weil ich ihn als Schallschutz zur Straßenseite hin aufbauen wollte. Damit dieser Schallschutz effektiv ist, müsste die Einfriedung, aus Gabionen bestehend, mindestens 175 cm hoch sein. Das wäre nach Ihrer Angabe dann wohl nicht mehr zulässig?
Wo kann ich denn Einsicht in den, mein Grundstück betreffenden Bebauungsplan nehmen bzw. wo bekomme ich den her?

Beste Dank nochmals!
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 Verfasst am: 28.04.2012 07:51:09 Titel: Re: Stelzenhaus an der Grundstuecksgrenze
Sehr geehrter Herr Stapelfeld,

dem Link lässt sich entnehmen, dass das Grundstück in der gleichnamigen Gemeinde in unserem Zuständigkeitsbereich liegt.

Das erleichtert die Sache: Den Plan könnten wir Ihnen mailen. Schicken Sie doch einfach eine Mailanfrage an den für die Gemeinde zuständigen Kollegen meines Fachdienstes (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf ).

In dieser Sache kann man baurechtlich eine für alle zufriedenstellende Lösung nur finden, wenn Gemeinde, Sie und der/die Eigentümer Ihres Nachbargrundstücks „an einem Strang ziehen“.

So wie es aussieht, wäre für das Stelzenhaus Ihre Zustimmung und für die Einfriedung aus Gabionen die Zustimmung der/die Eigentümer Ihres Nachbargrundstücks nötig; die Gemeinde ist wahrscheinlich über § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB „im Boot“ (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html ).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 28.04.2012 um 07:57:00 von Jens Bebensee.
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