Sehr geehrter Herr Stapelfeld,
ob die (Neben)Anlage bauplanungsrechtlich – also nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung – an der Stelle zulässig ist, kann ich nicht entscheiden. Dazu müsste ich wissen, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt und ob dessen Festsetzungen ggf. Nebenanlagen an der Stelle, an der das Stelzenhaus erstellt wurde, ausschließen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 ).
Nach den Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO) sind „sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume“, die den regulären Grenzabstand von 3 m unterschreiten, nur zulässig, wenn ihre Gesamtlänge 9 m und ihre mittlere Wandhöhe über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche 2,75 m nicht überschreitet. Hier dürfte wohl die zulässige mittlere Wandhöhe überschritten sein (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBO).
Ob die Nebenanlage baugenehmigungspflichtig ist, richtet sich nach ihrer Lage (Innen-oder Außenbereich) und ihrem umbauten Raum (bei Stelzenhäusern rechnet der „Luftraum“ unterhalb des Fußbodens dazu): Liegt das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist die Anlage nicht mehr verfahrensfrei, wenn sie einen umbauten Raum von 30 m³ überschreitet; im Außenbereich liegt die Grenze der Verfahrensfreiheit bei 10 m³ (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO). Unter die verfahrensfreien „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben e bzw. f LBO fällt das Stelzenhaus nicht, weil es ein Gebäude ist.
Nun zum Zaun:
Ich unterstelle, dass Sie einen Grenzzaun (Einfriedung) meinen.
Sollte es einen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung geben, müsste man dort erst einmal hineinschauen. Solche Satzungen können die Art (Material) und Höhe von Zäunen und Einfriedungen vorschreiben oder begrenzen.
Abstandflächen (wie Gebäude) lösen Anlagen aus, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung – LBO -). Im Satz 3 der Bestimmung legt der Gesetzgeber fest, dass Wirkungen wie von Gebäuden von solchen Anlagen insbesondere ausgehen, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind.
Sie wären in jedem Fall „im grünen Bereich“, wenn Sie einen geschlossenen Zaun mit einer Höhe bis zu 1,50 m errichten würden; dieser ist nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig.
Wenn keine Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung entgegenstehen, sind Gabionen zulässig. Sie würden als Mauer oder als Zaun gewertet werden, denn sie sind in jedem Fall bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO. Abstandflächenrechtlich bestehen zwischen Mauern und geschlossenen Einfriedungen keine Unterschiede.
Zu guter Letzt:
Unternehmen Sie doch bitte noch einen weiteren Versuch, mit Ihren Nachbarn klar zu kommen. Vielleicht lässt sich ja doch eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung finden…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee