Hallo Jörg,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
A) Bauplanungsrecht
Bauplanungsrecht (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=222 ) steht der Dämmung aus meiner Sicht nicht entgegen, auch wenn das Dach etwas höher wird als die anderen. In dieser Hinsicht verweise ich auf den letzten Satz des seit 30.07.2011 gültigen § 248 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/248.html ).
B) Bauordnungsrecht
1.
Bauordnungsrechtlich müssen Sie die brandschutzrechtlichen Regelungen beachten, die dazu dienen, der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen (wie z.B. die Ausführung der Wände zwischen den einzelnen Reihenhäusern). Wenn es sich bei Ihrem Reihenhaus um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 handelt (siehe dazu unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=306 ), gilt folgendes:
Verlaufen zwischen den Reihenhäusern Grundstücksgrenzen, sind die Gebäudeabschlusswände mindestens hochfeuerhemmend auszuführen. Sollte keine Grundstücksgrenze vorhanden sein, reichen feuerhemmende Trennwände (vgl §§ 30 u 31 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO -). Möglich sind auch Gebäudeabschlusswände, die von innen nach außen mindestens feuerhemmende Bauteile und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
Die Gebäudeabschlusswände bzw. Trennwände müssen bis unter die Dachhaut geführt werden. Verbleibende Hohlräume sind mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen. Alternativ können die Gebäudeabschlusswände auch 0,30 m über die Bedachung geführt werden. Über die Gebäudeabschlusswände dürfen keine Bauteile mit brennbaren Baustoffen hinweggeführt werden.
2.
Die Maßnahmen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, wenn sie nicht vom Katalog des § 63 LBO erfasst werden (vgl. § 62 Abs. 1 LBO).
2.1
Unter § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a LBO fällt die tragende Dachkonstruktion nicht.
Danach sind verfahrensfrei „…nichttragende und nichtaussteifende Bauteile i n baulichen Anlagen…“
Ein Bauteil innerhalb einer baulichen Anlage ist in diesem Sinne nichttragend oder nichtaussteifend, wenn er innerhalb der Außenwände der baulichen Anlage liegt und in statischer Hinsicht keine tragende oder aussteifende Funktion besitzt. Dazu gehören vor allem unbelastete Innenwände, Säulen, Pfeiler und sonstige statisch unerhebliche Bauteile. Tragend oder aussteifend sind dagegen die Dachkonstruktionen, Decken und Außenwände (vgl. zum wortgleichen Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BayBO: Lechner/Busse in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 107. Erg.-Lfg. 2012, Art. 57 BayBO Rn. 278).
Das Dach liegt nicht innerhalb eines Gebäudes, sondern schließt es nach außen ab (siehe dazu Kurzkommentierung zu § 63 LBO „Zu Nummer 10“ auf Seite 289 in Möller/Suttkus, „Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2009 mit Kurzkommentierung“). Ob durch das zusätzliche Gewicht einer Aufsparrendämmung eine statische Verstärkung der vorhandenen tragenden Konstruktion erforderlich wird, sollten Sie zur Sicherheit eine/n Statiker/in klären lassen.
2.2
Ob die Maßnahme unter die verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 4 LBO fällt, braucht nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr geklärt zu werden.
Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.2011 - 8 S 93/11 - sind Instandhaltungsarbeiten (nur) „… bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern…“ (siehe unter ->
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=88bb2f14d7058c63132c0bfe18177198&nr=14336&pos=0&anz=1 )
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee