Hallo Herr Kwiatkowski,
vielen Dank für die aufbauenden Worte.
Zur Sache - man prüft hier wie folgt:
1.
Besteht zwischen dem Wohnhaus südlich der Straße und dem größeren landwirtschaftlichen Betriebsgebäude ein Bebauungszusammenhang, dessen Bestandteil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist?
Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn diese „Lücke“ praktisch nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird bzw. werden kann, sondern vielmehr den Eindruck eines Hausgartens für angrenzende Grundstücke vermittelt. (Ich weiß, das ist vielleicht nicht so einfach nachzuvollziehen.)
2.
Geht der Bebauungszusammenhang ggf. noch weiter? Wenn ja, wie weit?
(Die Übersichtskarte ist für diese Beurteilung etwas zu klein, man müsste mehr von der Umgebung sehen können)
3.
Hat dieser Bebauungszusammenhang, dessen Bestandteil die mutmaßliche Baulücke sein müsste, das Gewicht eines Ortsteils?
a) Wenn ja, haben wir es mit einer Baulücke im Innenbereich zu tun, die typischerweise bebaubar ist, ausnahmsweise jedoch nicht (Stichwort: Biotop).
b) Wenn nicht, haben wir es mit einer Baulücke im Außenbereich zu tun, die üblicherweise nicht bebaubar ist, ausnahmsweise aber doch (sog. Fall der städtebaulich nicht unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung).
Nur zur Klarstellung:
Oben sind sog. „unbestimmte Rechtsbegriffe“ angesprochen (im Zusammenhang bebaut, Bebauung, Ortsteil), deren Auslegung voll verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.
U.a. um solche Fragen einigermaßen rechtssicher klären lassen zu können, wurde das Instrument der Bauvoranfrage eingeführt, von dem Sie hier Gebrauch machen sollten (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Hier noch Links zur Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG zum Begriff der Verfestigung einer Splittersiedlung:
>
http://www.bverwg.de/media/archive/2480.pdf
->
http://www.bverwg.de/media/archive/2188.pdf
->
http://www.bverwg.de/pdf/996.pdf
->
http://www.bverwg.de/pdf/1222.pdf.
Wenn die Verfestigung einer Splittersiedlung hier nicht „zu befürchten“ wäre, blieben gleichwohl Fragen offen:
> Bekämen Sie für Ihr Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung?
>Wäre das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe ausgesetzt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 BauGB?
> Wären sonstige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt?
Mein Fazit:
„Keine Chance“ würde ich nicht sagen.
Ohne das Risiko eines Misserfolgs gibt es keinen Erfolg; deshalb würde ich an Ihrer Stelle eine Bauvoranfrage einreichen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee