Hallo Frau/Herr Schumacher,
Ihre Frage betrifft vordergründig leider nicht das Thema Bau und Bauen, mit dem wir uns in diesem Forum beschäftigen, sondern Anpflanzungen und damit das private Nachbarrecht.
Die Mauer, von der Sie sprechen, ist eine Stützwand, die nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei und nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 LBO an der Grenze zulässig ist (siehe beispielsweise unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).
Regelungen über Anpflanzungen finden Sie in den §§ 906 ff. und 1004 BGB (siehe ->
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf ) und im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Bei Meinungsverschiedenheiten zu diesen Regelungen muss vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren stattgefunden haben (siehe § 1 Abs. 1 Landesschlichtungsgesetz unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ZPOEG%C2%A715aAG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).
Zu Hecken habe ich auf die Schnelle das Urteil des LG Kiel vom 07.02.2008 – 7 S 87/07 - gefunden:
->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE208842008&psml=bsshoprod.psml&max=true
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.03.2012 um 08:35:36 von Jens Bebensee.