Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo René,
der Fall ist eigentlich zu abstrakt formuliert, um Ihnen einigermaßen verlässlich antworten zu können.
Ein bloßer Erwerb eines Grundstücks (ohne Teilung) verändert die baurechtliche Situation eigentlich nicht.
Wenn ein in Schleswig-Holstein gelegenes Grundstück geteilt wird bzw. werden soll, dürfen nach § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) aber keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften der LBO oder Vorschriften, die aufgrund der LBO erlassen worden sind (z.B. Garagenverordnung, usw.), widersprechen.
Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt § 59 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LBO sinngemäß (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 LBO), d.h. die Bauaufsichtsbehörde kann je nach Sachlage entweder die teilweise oder vollständige Beseitigung fordern, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können, oder eine Nutzungsuntersagung aussprechen.
Bevor es dazu kommt, wäre zu prüfen, ob die Zulassung einer Abweichung nach § 71 LBO in Betracht kommt (vgl. § 7 Abs. 2 LBO) , die gesondert beantragt und begründet werden müsste.
Ein durch eine Teilung ausgelöstes Abstandflächenproblem ließe sich evtl. über eine Baulast lösen (vgl. § 80 LBO).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.03.2012 um 11:13:08 von Jens Bebensee.
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