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Thema: geringe Längenüberschreitung bei Grenzebauung zulässig ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.02.2012 17:59:25 Titel: geringe Längenüberschreitung bei Grenzebauung zulässig ?
Hallo,
uns gehört ein Baugrundstück im Raum Hamburg.Der Nachbar hat ein Nebengebäude mit einer Länge von 14m und
einem Abstand von 1,2m an unsere Grenze gebaut. Nach Aufforderung der Baubehörde und langem hin u. her
über einen Zeitraum von 2 Jahren, ist der Nachbar jetzt dabei das Gebäude wie aufgefordert auf 9m Länge zurückzubauen. Der Rückbau ist noch nicht beendet, aber so wie ich das sehe wird die Länge inclusive der Dachüberstände die ja mit eingerechnet werden, später bei mindestens 9,2 - 9,3m liegen. Das Maß ergibt sich aus der Einteilung der 3 Fenster die noch in der grenzständigen Wand vorhanden sind. Eine Seite des lezten Fensters würde sonst wohl direkt in der neuen Außenwand liegen.

Müssen wir das dann so hinnehmen ?
Oder wie genau sind die 9m einzuhalten ?

vielen Dank im vorraus,
Olli
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 Verfasst am: 08.03.2012 21:45:40 Titel: Re: geringe Längenüberschreitung bei Grenzebauung zulässig ?
Hallo Olli,

9 m sind 9,00 m und keine 9,30 m.

Der 6. Senat des OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 29.10.1993 – 6 L 3295/91 (in BRS 55 Nr. 196) ausgeführt: „…Selbst eine nur um 30 cm zu lang errichtete Grenzgarage mußte auf Verlangen des Nachbarn entsprechend reduziert werden, weil es sich nicht nur um eine geringfügige Überlänge handelte (OVG Lüneburg, BRS 48 Nr. 191 = BauR 1989, 188; OVG Münster, BRS 50 Nr. 185 = BauR 1990, 341). Denn in unmittelbarer Nähe seiner Terrasse brauchte der Nachbar die Überlänge an der Westseite seines Grundstücks, also zur Nachmittagssonne hin, nicht hinzunehmen…“

Trotz alledem - ich würde meine Rechte nicht unbedingt immer bis auf das letzte I-Tüpfelchen ausreizen.

Vielleicht wäre die Duldung der 30 cm Überlänge ja eine Basis für einen Neuanfang guter nachbarschaftlicher Beziehungen…


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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