Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Olli,
9 m sind 9,00 m und keine 9,30 m.
Der 6. Senat des OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 29.10.1993 – 6 L 3295/91 (in BRS 55 Nr. 196) ausgeführt: „…Selbst eine nur um 30 cm zu lang errichtete Grenzgarage mußte auf Verlangen des Nachbarn entsprechend reduziert werden, weil es sich nicht nur um eine geringfügige Überlänge handelte (OVG Lüneburg, BRS 48 Nr. 191 = BauR 1989, 188; OVG Münster, BRS 50 Nr. 185 = BauR 1990, 341). Denn in unmittelbarer Nähe seiner Terrasse brauchte der Nachbar die Überlänge an der Westseite seines Grundstücks, also zur Nachmittagssonne hin, nicht hinzunehmen…“
Trotz alledem - ich würde meine Rechte nicht unbedingt immer bis auf das letzte I-Tüpfelchen ausreizen.
Vielleicht wäre die Duldung der 30 cm Überlänge ja eine Basis für einen Neuanfang guter nachbarschaftlicher Beziehungen…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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