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Thema: Grenzbebauung Garage über 9 m

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.02.2012 21:57:13 Titel: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo,

ich möchte eine Garage auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichten. Die Garage soll eine Länge von 9 m haben. An der Vorderseite möchte ich zusätzlich ein Vordach von ca. 2 m anbringen. Damit wäre die Garage dann ca. 11 m lang. Wird das Vordach bei der Längenberechnung berücksichtigt oder bleibt es außen vor?
Sollte das Vordach mit berücksichtigt werden so ist die zulässige Länge von 9 m für die Grenzbebauung überschritten. Welche Möglichkeiten habe ich dann das Vorhaben zu realisieren. Der angrenzende Nachbar hat keine Einwände gegen die "überlange" Garage und würde auch eine Einverständiniserklärung unterschreiben.

Mfg! und vielen Dank!

KAI
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 Verfasst am: 17.02.2012 13:16:20 Titel: Re: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo Kai,

die Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- gebraucht im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ganz bewusst den Begriff „GESAMT“länge und meint tatsächlich die „Länge über alles“ (z. B. inkl. Dachrinnen). Das Vordach in Ihrem Falle ist also einzurechnen.

In Betracht kämen in Ihrem Falle beispielsweise eine Einverständniserklärung des Grundstücksnachbarn (Eigentümer/in des angrenzenden Grundstücks) und eine Abweichung von § 6 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 71 LBO. Die Einverständniserklärung sollten Sie so abfassen, dass auch der Nachbar bei Bedarf entsprechend (an)bauen darf (so hätten beide einen Vorteil von der Sache).

Eine weitere Möglichkeit wäre die Übernahme einer Baulast nach § 80 LBO (siehe auf nachfolgender Seite unter den Formularen Baulastverfahren -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.html?fb=9&fd=15 ).

Bitte beachten Sie, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit von Grenzgaragen einschränken oder ausschließen kann.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 17.02.2012 19:56:32 Titel: Re: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Eintragung einer Baulast ist also nicht zwingend erforderlich? Die Einverständserklärung des Nachbarn in Verbindung mit einem Antrag auf Abweichung würde ausreichen?

MfG

KAI
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 Verfasst am: 20.02.2012 17:27:31 Titel: Re: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo Kai,

das „bessere Mittel“ ist immer die Baulast, doch häufig ist nicht genügend Abstandfläche vorhanden, um den fehlenden 3-m-Abstand faktisch auf das Nachbargrundstück zu übertragen. Die „überlange“ Garage wird abstandflächenrechtlich praktisch wie ein normales Wohngebäude behandelt, das 3 m Grenzabstand einhalten muss. Eine solche Baulastfläche wäre allerdings mit einer Garage bebaubar, die unter § 6 Abs. 7 LBO fällt.

Für eine Abweichung nach § 71 LBO braucht man einen schriftlichen, begründeten und nachvollziehbaren Antrag, warum die Abweichung in dem besonderen Fall „…unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 (keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Leben und Gesundheit, und keine Entstehung unzumutbarer Belästigungen), vereinbar…“ ist.
Anmerkung: Ich habe nur das Gesetz zitiert ;-)

Die Bauaufsichtsbehörde ist im Regelfall nicht verpflichtet, Abweichungen zuzulassen (Ermessensentscheidung). Da Regelungen über die Einhaltung eines Mindestabstandes nachbarschützend sind, sollten Sie vor Antragstellung Kontakt zur Bauaufsichtsbehörde aufnehmen, wie die Chancen stehen, einen solchen Antrag durchzubekommen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 27.02.2012 21:46:06 Titel: Re: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo,

ich hab in den letzten Tagen ein bißchen im Internet recheriert und bin dabei auf den Begriff \\\"Anbauverpflichtung\\\" gestossen. Allerdings hab ich keine genaue Definition gefunden. Gibts eine gesetzliche Regelung? Bedeutet die Anbauverpflichtung das die Voderseite der Garage des Nachbar eine Linie mit der Vorderseite meiner Garage oder meines Garagenvordaches bilden muss? Oder kann der Nachbar seine 6 m Garage irgendwo im Bereich meiner 11 m Garage auf der Grenze errichten? (6 m Garage deshalb weil der Nachbar auf der anderen Grundstücksseite bereits eine 9 m Garage errichtet hat).

Würde es für eine Genehmigung meiner Garage ausreichen wenn der Nachbar mir eine entsprechende Anbauverpflichtung unterschreibt? Oder muss zwingend eine Baulast eingetragen werden? Die Baulasteintragung würde ich meinem Nachbarn nämlich gerne ersparen!

Vielen Dank schon mal!!

MfG

kai
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 Verfasst am: 06.03.2012 19:39:35 Titel: Re: Grenzbebauung Garage über 9 m
Hallo Kai,

ich habe momentan nicht viel Zeit und kann Sie daher zunächst nur auf die beiden folgenden Gerichtsentscheidungen verweisen:

-> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&sid=dd4f89f73cfba116db9050c33726197e&nr=13098&pos=0&anz=1

-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2009/3_L_193_09beschluss20090526.html

Vielleicht hilft das ja schon weiter…

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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