Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Kai,
das „bessere Mittel“ ist immer die Baulast, doch häufig ist nicht genügend Abstandfläche vorhanden, um den fehlenden 3-m-Abstand faktisch auf das Nachbargrundstück zu übertragen. Die „überlange“ Garage wird abstandflächenrechtlich praktisch wie ein normales Wohngebäude behandelt, das 3 m Grenzabstand einhalten muss. Eine solche Baulastfläche wäre allerdings mit einer Garage bebaubar, die unter § 6 Abs. 7 LBO fällt.
Für eine Abweichung nach § 71 LBO braucht man einen schriftlichen, begründeten und nachvollziehbaren Antrag, warum die Abweichung in dem besonderen Fall „…unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 (keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Leben und Gesundheit, und keine Entstehung unzumutbarer Belästigungen), vereinbar…“ ist.
Anmerkung: Ich habe nur das Gesetz zitiert ;-)
Die Bauaufsichtsbehörde ist im Regelfall nicht verpflichtet, Abweichungen zuzulassen (Ermessensentscheidung). Da Regelungen über die Einhaltung eines Mindestabstandes nachbarschützend sind, sollten Sie vor Antragstellung Kontakt zur Bauaufsichtsbehörde aufnehmen, wie die Chancen stehen, einen solchen Antrag durchzubekommen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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